fahrensrecht in keinem Fall die Anwendung des Allgemeinen Teils des VStrR auszuschliessen vermöge. Entsprechend sei eine ausdrückliche Verweisung auf das VStrR nicht notwendig, da Art. 1 VStrR andernfalls sinnlos wäre, wonach das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist. 353. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss herrschender Lehre handelt es sich bei den direkten Sanktionen i.S.v. Art. 49a KG um verwaltungsrechtliche Sanktionen.