83/102 spätestens mit der Eröffnung der Untersuchung durch die Wettbewerbsbehörde möglich gewesen, ihre Preispolitik zu überdenken. 351. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Swisscom das Vorliegen eines Missbrauchs nach Art. 7 KG durch eine Kosten-Preis-Schere kannte oder zumindest hätte erkennen können. Damit liegt eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein Organisationsverschulden von Swisscom vor, welches eine Vorwerfbarkeit begründet.