349. Swisscom musste sich in verschiedener Hinsicht bewusst sein, dass durch ihre Preispolitik im Bereich ADSL unter Umständen ein Verstoss gegen das Kartellgesetz vorlag. Dass Swisscom als einziger Anbieter für landesweite Vorleistungsangebote im Breitbandinternet vermutlich als marktbeherrschend qualifiziert würde, war Swisscom unter anderem aus der ersten Untersuchung in Sachen ADSL genügend bekannt (vgl. Rz. 4). Ebenfalls erkennbar für Swisscom war das Vorliegen einer Behinderung der Wettbewerber durch hohe Vorleistungspreise und im Vergleich zu letzteren niedrigen Retail-Preisen. Dies manifestierte sich insbesondere auch mit Blick auf die Bereichsergebnisse von Swisscom: