KG handle es sich um echte Strafen (eingehend zu dieser Frage siehe Rz. 352 f.) 327 . 345. In der Literatur wurde die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Auffassung der Verschuldensunabhängigkeit unter anderem vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Einführung von Art. 100quater des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.00) zur Verantwortlichkeit des Unternehmens kritisiert 328 . Im Ergebnis wird von der Literatur im Wesentlichen erwähnt, dass für die Verhängung einer Verwaltungssanktion erforderlich sei, dass gegenüber der juristischen Person oder ihrer Organe das zur Sanktion führende Verhalten vorwerfbar sein müsse 329 .