B.4.3 Vorwerfbarkeit 344. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Besonderheit der Verwaltungssanktionen darin liegt, dass sie gegen die betroffenen Unternehmen selber und typischerweise ohne Nachweis eines strafrechtlich vorsätzlichen Handelns der verantwortlichen natürlichen Personen verhängt werden können. Die Botschaft zum revidierten KG hält explizit fest, dass die Verwaltungssanktion (im Gegensatz zur Strafsanktion) kein Verschulden voraussetzt 326 . Das von Swisscom eingereichte Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz vertritt hingegen die Auffassung, bei den Sanktionen i.S.v. Art. 49a KG handle es sich um echte Strafen (eingehend zu dieser Frage siehe Rz.