341. Vorliegende Untersuchung ist zum Ergebnis gekommen, dass Swisscom ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 7 KG missbrauchte, indem sie die Vorleistungspreise für DSL-Wholesale-Produkte im Vergleich zu den praktizierten Endkundenpreisen in einer Weise ansetzte, dass alternativen Anbietern keine zureichende Marge verblieb (Kosten- Preis-Schere).