Den Auskunftsbegehren lagen somit ausschliesslich Fragen zu Grunde, die Tatsächliches zum Gegenstand hatten und nicht auf ein etwaiges Schuldeingeständnis von Swisscom abzielten. Swisscom musste bzw. konnte sich daher im vorliegenden Verfahren nicht selber belasten und hat dies auch nicht getan. Zu Recht machte Swisscom entsprechende Vorbehalte denn auch nie geltend. 340. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK in kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren gewährleistet sind. Der Einwand von Swisscom gegen das Verhängen von Sanktionen durch die WEKO geht somit fehl. B.4.2 Sanktionierung von Swisscom