338. Zur im Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz geltend gemachten Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes ist Folgendes zu bemerken: Art. 40 KG statuiert eine Auskunftspflicht der am Verfahren beteiligten Unternehmen. Soll diese Bestimmung nicht von vornherein ihres Sinnes entleert werden, muss es den Wettbewerbsbehörden möglich sein, die entsprechenden Auskünfte von den betroffenen Unternehmen gestützt auf diese Bestimmung herausverlangen zu können. Dies muss auch gegenüber den an einer Wettbewerbsbeschränkung beteiligten Unternehmen gelten, weil andernfalls die Sachverhaltsabklärung durch die Wettbewerbsbehörden weitgehend in Frage gestellt wäre.