6 EMRK erfüllt sind 320 . Es kann gegebenenfalls auch durch die Vorinstanz begangene Verfahrensfehler mittels eigener, zusätzlicher Instruktionsmassnahmen heilen 321 . 337. Das Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz geht davon aus, dass das Kartellgesetz bzw. die Praxis der Wettbewerbsbehörden dem Grundsatz des Verbots des Selbstbelastungszwangs widerspreche, da einerseits Art. 40 KG Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen und Beteiligte an Zusammenschlüssen dazu verpflichtet, den Wettbewerbsbehörden die erforderlichen Informationen zu liefern und andererseits die Wettbewerbsbehörden die von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen unter Strafan-