336. Aus vorstehenden Gründen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens über volle Überprüfungsbefugnis verfügt, weshalb eine allfällige Verletzung von Art. 6 EMRK mangels richterlicher Unabhängigkeit der WEKO geheilt werden würde 319 . Selbst wenn die WEKO nicht als unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK gelten sollte, ist das Bundesverwaltungsgericht als unabhängiges und unparteiisches Gericht i.S.v. Art. 6 EMRK zu qualifizieren. Als Rechtsmittelinstanz überprüft es die Entscheide der WEKO und verfügt über volle Kognition, womit die Anforderungen gemäss Art. 6 EMRK erfüllt sind 320 .