Aus neueren Entscheiden der ehemaligen REKO/WEF ist ersichtlich, dass diese den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen ist, indem sie teilweise eigene umfangreiche Beweismassnahmen durchführte, sich auch dann zu materiellen Fragen äusserte, obwohl der Entscheid bereits aus formellen Gründen aufgehoben wurde und gegebenenfalls auch einen reformatorischen Entscheid fällte 318 . Wieso das Bundesverwaltungsgericht hierzu nicht im Stande sein sollte und in Abweichung von der Praxis der ehemaligen REKO/WEF auf keine Überprüfung der angefochtenen Verfügung mit voller Kognition durchführen wird, ist nicht ersichtlich.