79/102 überprüft werden soll 316 . Andererseits bedeutet dies nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, in jedem Fall dieselben Untersuchungsmassnahmen und Beweiserhebungen durchzuführen wie die Vorinstanz. Mit anderen Worten kann die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht daran gemessen werden, ob und wie viele Beweismassnahmen es in einem konkreten Fall durchgeführt hat. Vielmehr genügt es, wenn das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz erhobenen Beweise überprüft und in kartellrechtlicher Hinsicht würdigt.