Die vom Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil gewählte Formulierung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Bundesverwaltungsgericht (ehemals REKO/WEF) als Rechtsmittelinstanz in kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren die Befugnis zusteht, Verfügungen der WEKO mit voller Kognition zu überprüfen. Dies ergibt sich bereits aus den vorliegend massgebenden Erlassen, d.h. dem Kartellgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz.