wesentlichen Umfang auf das Gutachten der WEKO abstütze, eine Abweichung von den gestützt darauf gezogenen Schlussfolgerungen aber möglich seien, wenn dafür überzeugende Gründe vorliegen 312 . Weiter hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zukomme bzw. eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt sei, soweit die Vorinstanz unbestimmte Gesetzesbegriffe anzuwenden habe und die Gesetzesauslegung ergebe, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Entscheidbehörde eine zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte. Das Bundesverwaltungsgericht werde aber dadurch nicht davon befreit, die