334. Hierzu gilt es Folgendes festzuhalten: Die Vorbringen von Swisscom und das in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffen nicht ein kartellrechtliches Verwaltungsverfahren, sondern ein fernmelderechtliches Verfahren. Gegenstand des genannten Verfahrens war denn auch nicht eine Verfügung der WEKO, sondern eine Teilverfügung der ComCom. Auf Ersuchen des BAKOM erstellte die WEKO lediglich ein Gutachten zur Frage der Marktbeherrschung, wie dies in Art. 11a Abs. 2 FMG für Streitigkeiten über den Zugang zu Diensten gemäss Art. 11 FMG vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil denn auch fest, dass sich die ComCom in einem