B.4.1.2 Die Heilung angeblicher Verfahrensmängel 333. Swisscom macht in Rz. 248 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 309 geltend, dass die Heilung der genannten Mängel im Rechtsmittelverfahren nicht möglich sei. Darüber hinaus macht sie geltend, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition bei der Überprüfung von Verfügungen der WEKO in rechtsstaatlich problematischer Weise einschränke, weil sie nicht