B.4.1.1 Angebliche Verletzung der Garantien gemäss Art. 6 EMRK 330. Swisscom macht in Rz. 246 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 303 geltend, dass weder die Organisation der schweizerischen Wettbewerbsbehörden noch das Verfahren vor der WEKO mit den aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) fliessenden Verfahrensrechten in Einklang stünden. Zum Einen werde der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;