(…) Es könnte sich insbesondere um eine sogenannte Kosten- Preis-Schere handeln (sog. Price- oder Margin Squeeze)" 302 . Spätestens seit Eröffnung der vorliegenden Untersuchung konnte Swisscom daher nicht von der Kartellrechtskonformität ihres Verhaltens ausgehen (vgl. auch Rz. 364). B.3.3 Ergebnis 329. Die von Swisscom praktizierte Preispolitik im Bereich Breitbandinternet stellt eine Kos- ten-Preis-Schere dar und ist als unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens nach Art. 7 KG zu qualifizieren.