76/102 B.3.2.3 Keine sachlichen Rechtfertigungsgründe 325. Das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens ist dann missbräuchlich und somit unzulässig, wenn es sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt 297 . Als sachliche Gründe kommen insbesondere kaufmännische Grundsätze in Betracht 298 . Es ist festzustellen, dass sich die wesentlichen von Swisscom geltend gemachten Einwände nicht auf die Frage des Missbrauchs, sondern auf die Abgrenzung des relevanten Marktes und die Analyse der Marktstellung beziehen.