225, 277, 315). Ob zusätzlich auch ein Ausbeutungsmissbrauch vorliegt, der die Marktgegenseite benachteiligt, kann aufgrund des Vorliegens einer Behinderung von Wettbewerbern offen gelassen werden. 324. Damit ist festzuhalten, dass die aufgrund der Preispolitik von Swisscom bestehende Kosten-Preis-Schere zu einer Behinderung von Wettbewerbern im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG führte. 296 Akte Nr. 123.