Aus dem Umstand, dass im Markt für regulierte Verzeichnisdaten eine Marge von 5% als ausreichend betrachtet wird, damit die Wiederverkäufer eine ausreichende Gewinnmarge erzielen können, mithin keine Kosten-Preis- Schere vorliegt, kann nicht abgeleitet werden, dass die Preisgestaltung von Swisscom im Bereich Breitbandinternet, die den ISP eine Marge von rund 20% ermöglicht, kartellrechtlich unbedenklich ist. Massgebend kann einzig sein, wie hoch die Marge auf dem relevanten Markt (im vorliegenden Verfahren auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet) sein muss, damit alternative Anbieter das Retail-Geschäft profitabel betreiben können.