Allerdings gilt es zu beachten, dass die Untersuchung gegen Swisscom Directories regulierte Verzeichnisdaten zum Gegenstand hatte, während es in der vorliegenden Untersuchung um das Verhältnis zwischen den Wholesaleund Retail-Preisen auf dem Breitbandmarkt geht. Aus dem Umstand, dass im Markt für regulierte Verzeichnisdaten eine Marge von 5% als ausreichend betrachtet wird, damit die Wiederverkäufer eine ausreichende Gewinnmarge erzielen können, mithin keine Kosten-Preis- Schere vorliegt, kann nicht abgeleitet werden, dass die Preisgestaltung von Swisscom im Bereich Breitbandinternet, die den ISP eine Marge von rund 20% ermöglicht, kartellrechtlich unbedenklich ist.