Ein möglicher Price Squeeze war somit nicht Gegenstand besagter Untersuchung (vgl. Rz. 352). Diese Auffassung teilt im Übrigen auch das von Swisscom eingereichte Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz 251 , das davon ausgeht, dass der Untersuchung ADSL I nicht der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag wie der vorliegenden Untersuchung. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass das Verfahren "Talk&Surf" bezüglich der Frage, ob möglicherweise ein Price Squeeze vorlag, nicht über das Stadium einer Vorabklärung hinausging 252 . Auch bei "Swisscom DSL & NATEL in einem Abonnement" handelte es sich um eine Vorabklärung des Sekretariats.