Entsprechend bilden Bündelangebote keinen Bestandteil des relevanten Markts, weshalb diese bei der Beurteilung eines möglichen Missbrauchs auch nicht zu berücksichtigen sind (siehe bereits Rz. 79). Ausserdem gilt es darauf hinzuweisen, dass es die EU Kommission im Fall Deutsche Telekom abgelehnt hat, die Einnahmen aus den Gesprächsverbindungen bei der Ermittlung einer möglichen Kosten-Preis- Schere mit einzubeziehen, da es sich nach Auffassung der EU Kommission um getrennte Dienste handelt 249 . Letztlich stützt sich vorliegende Verfügung auf die Wirtschaftlichkeitsrechnungen von Swisscom und der anderen ISP, die diese dem Sekretariat im Laufe des Untersuchungsverfahrens einreichten.