222 Akte Nr. 123. 57/102 245. Die WEKO kommt insgesamt zum Schluss, dass im Rahmen vorliegender Untersuchung nach Kartellgesetz keine Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Nachfolgend wird jedoch anhand der Werte von Swisscom gezeigt, dass selbst wenn trotz der erheblichen methodischen Probleme die von Swisscom angegebenen Akquisitionskosten über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschrieben würden, Bluewin bis Dezember 2007 Verluste erwirtschaftet hätte.