Daher erscheint es als sachgerecht, sich an Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zu orientieren. Die Orientierung am europäischen Wettbewerbsrecht bedeutet indessen nicht, dass sich die schweizerischen Wettbewerbsbehörden umfänglich an dieses zu halten haben, sondern es steht ihnen frei, soweit es als angezeigt erscheint, abweichend von der EU eine eigene Praxis zu begründen.