Insbesondere Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollten Kosten-Preis-Scheren vermeiden, bei denen Unterschiede zwischen ihren Endverbraucherpreisen und den von Wettbewerbern mit ähnlichem Leistungsangebot erhobenen Zusammenschaltungsentgelten so gestaltet sind, dass ein nachhaltiger Wettbewerb nicht gewährleistet ist 204 . Damit wurden die kartellrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch eine Kosten-Preis-Schere dargelegt. 212. In der ökonomischen Literatur gelten Kosten-Preis-Scheren als Spezialfall von sog. "vertical foreclosure" 205 .