Bei allen drei Fällen handelte es sich um missbräuchliche Ausnutzungen marktbeherrschender Stellungen nach Art. 82 EGV. Der jeweils ehemalige nationale Monopolanbieter beliess unzureichende Margen bei den Vorleistungen für Breitbandinternetangebote (insbesondere für xDSL) im Vergleich zu den von diesem Anbieter praktizierten Endkundenpreisen.