201. Marktbeherrschende Unternehmen sind prinzipiell an das Gleichbehandlungsgebot gebunden 191 . Grundsätzlich unzulässig ist beispielsweise die gezielte Besser- oder Schlechterstellung bestimmter Geschäftspartner, sofern sie sich spürbar auswirkt 192 . Zugangsverträge zwischen marktbeherrschenden Telekommunikationsanbietern (oft der historische Anbieter) und ihren Wettbewerbern können Gegenstand verschiedener Diskriminierungen sein, insbesondere was die Tarifierung, Fristen oder den Zugang betrifft 193 .