46/102 197. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Wie bereits mehrfach erläutert, ist es für die Anwendung von Art. 7 KG unerheblich, ob es sich beim BBCS um ein freiwilliges Angebot handelt oder BBCS aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung angeboten wird. Daher ist dieser Umstand für die Beantwortung der Frage, ob sich Swisscom missbräuchlich im Sinne von Art. 7 KG verhalten hat, auch nicht von Relevanz. Demgegenüber ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage der Marktbeherrschung durchaus von Bedeutung (siehe Rz. 69).