Im Weiteren ist fraglich, ob die Rechtsprechung im Fall Office Connex präjudiziellen Charakter erlangen wird. Die Frage, ob das Kartellgesetz zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach Massgabe des restriktiv auszulegenden Vorbehaltes in Art. 3 Abs. 1 KG. Liegt kein derartiger Vorbehalt vor, ist das Kartellgesetz und damit auch Art. 7 KG uneingeschränkt anzuwenden. Zudem steht das Urteil in Sachen Office Connex möglicherweise in Widerspruch zur bisherigen Praxis des Bundesgerichts. In diesem Zusammenhang ist namentlich der Leitentschied Entreprises Electriques Fribourgeoises 187 zu erwähnen, in dem das Bundesgericht nach der Verneinung vorbehaltener Vorschriften Art.