Daraus folgt des Weiteren, dass Art. 7 KG stets dann anzuwenden ist, wenn Gegenstand eines Verfahrens ein Verhalten bildet, das von Unternehmen durch ihre eigene Initiative verursacht wird. Dass die Fälle in der EU, die 182 Akte Nr. 123. 183 Vgl. CLERC (zit. Fn. 95), Art. 7 N. 99.