172. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die gesetzlichen Zugangsbestimmungen, auf welche sich Swisscom beruft, sind Art. 11 Abs. 1 Bst. b FMG (schneller Bitstromzugang) und Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG (vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss). Bis Dezember 2007 kann der schnelle Bitstromzugang zum vornherein keinen disziplinierenden Einfluss ausüben, da diese Zugangsform aufgrund der von Swisscom eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten zu dieser Zeit von Swisscom noch gar nicht angeboten wurde 170 .