155. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Entscheid vom 12. Februar 2009 149 in Sachen Zugang zum schnellen Bitstrom die Beurteilung der Marktverhältnisse, wie sie von der WEKO und der ComCom vorgenommen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht verwies im genannten Entscheid auf ein Gutachten der WEKO vom 20. November 2006 150 , in welchem diese feststellte, dass von anderen ISP, welche das Vorleistungsprodukt BBCS weiterverkaufen würden, keine disziplinierende Wirkung ausgehen könne. Übrig blieben die Kabelnetzbetreiber, deren regionale Zersplitterung indessen gegen eine Disziplinierung spreche 151 .