{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n428. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von 100-400.-- Franken. Dieser\nrichtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).\n429. Die Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand. Für die insgesamt aufgewendete Zeit von\n6.5 Stunden gilt ein Ansatz von 250.-- Franken (Direktion), für 1695.6 Stunden ein Ansatz\nvon 200.-- Franken (wissenschaftliche Mitarbeiter) und für 49.05 Stunden ein Ansatz von\n120.-- Franken (Praktikanten).\n\n430. Neben dem Aufwand nach Art. 4 GebV-KG hat der Gebührenpflichtige die Auslagen zu\nerstatten (Art. 5 GebV-KG). Darunter fallen gemäss Art. 6 Abs. lit. b der Allgemeinen Gebüh-\n\n413\nGebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2.\n414\nEntscheid des Bundesgerichts i.S. BKW FMB Energie AG, RPW 2002/3, 546 f. Rz. 6.1; Art. 3 Abs.\n2 lit. b und lit. c e contrario.\n\n100/102\nrenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1) Kosten für die Beschaffung von Unterlagen 415 . Die\nKosten von 2’690.-- Franken für den Auszug aus der Net-Metrix-Base-Studie sind ist als Auslage für die Beschaffung von Unterlagen anzusehen. Zuzüglich dieser Auslage beläuft sich\ndie Gebühr damit total auf 349'321.-- Franken.\n\n431. Die Gebühren werden den Verfügungsadressaten, das heisst der Swisscom (Schweiz)\nAG und der Swisscom AG, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG\ni.V.m. Art. 2 Abs. AllgGebV).\n\n415\nVgl. Rz. 9 sowie Akte Nr. 73.\n\n101/102\n432. Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:\n\nD Dispositiv\n1. Es wird festgestellt, dass die Swisscom (Schweiz) AG und die Swisscom AG im Whole-\nsale-Markt für Breitbanddienste bis am 31. Dezember 2007 über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verfügten.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Swisscom (Schweiz) AG und die Swisscom AG ihre marktbeherrschende Stellung gemäss Ziffer 1 im Sinne von Art. 7 KG bis am 31. Dezember\n2007 missbrauchten, indem sie eine Preispolitik praktizierten, durch welche ein Missverhältnis zwischen den Vorleistungspreisen des Broadband Connectivity Service (BBCS)\nund den Endkundenpreisen begründet wurde.\n\n3. Die Swisscom (Schweiz) AG und die Swisscom AG werden für das unter Ziffer 2 vorstehend beschriebene Verhalten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von 219‘861‘720 Franken belastet.\n\n4. Die Verfahrenskosten von insgesamt 349'321.-- Franken, (bestehend aus einer Gebühr\nvon 346'631.-- Franken und Auslagen von 2’690.-- Franken), werden der Swisscom\n(Schweiz) AG und der Swisscom AG unter solidarischer Haftung auferlegt.\n\n5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach,\n3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen; sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung\nist der Beschwerdeschrift beizulegen.\n\nDie Verfügung ist zu eröffnen an:\n\n- Swisscom (Schweiz) AG, Swisscom AG, Legal Services & Regulatory Affairs, Herr\nUrs Prestinari, Herr Hansulrich Joss, 3050 Bern\nDie Verfügung ist mitzuteilen an:\n\n- BSE Software, Bechburgstr. 29, 4528 Zuchwil\n- Cyberlink Internet Services AG, Richard-Wagner-Strasse 6, 8002 Zürich\n- Finecom, Robert-Walser-Platz 7, 2501 Biel\n- Green.ch AG, Badstr. 50, 5201 Brugg\n- Init Seven AG, Elias-Canetti-Strasse 7, 8050 Zürich\n- Netstream AG, Neugutstr.66, 8600 Dübendorf\n- Sunrise Communications AG, Hagenholzstr. 20/22, 8050 Zürich\n\nAnhang: Netzabdeckungskarte\n\n102/102\n"}