{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n419. Als mildernder Umstand kommt gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG in Frage, falls das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26–30 KG beendet. Dies\nist vorliegend nicht erfolgt.\n\n420. Ausserdem kann einer kooperativen Haltung, welche eine Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung für die Zukunft sicherstellen würde, angemessen und sanktionsmildernd\nRechnung getragen werden 407 . Darunter kann insbesondere auch die Aufgabe einer miss-\n\n403\nErläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung, Art. 5 Abs. 1 lit. b; TAGMANN (zit. in Fn. 306), S. 254.\n404\nAkte Nr. 59, Schreiben Swisscom vom 2. November 2007, Beilage.\n405\nVgl. Tabelle 10, S. 42.\n406\nVgl. Rz. 323.\n407\nRPW 2007/2, 190 ff., 238.\n\n98/102\nbräuchlichen Verhaltensweise fallen 408 . Allenfalls könnten auch weitere Massnahmen, welche die für den Wettbewerb bereits entstandenen Schäden verringern, sanktionsmildernd berücksichtigt werden.\n\n421. Swisscom macht in Rz. 335 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 409 geltend, sie\nhabe freiwillig die Wholesale-Preise gesenkt bzw. die Bandbreiten erhöht und zwar bevor sie\nKenntnis vom Antrag des Sekretariats hatte. Unter Hinweis auf den Fall Documed 410 bringt\nSwisscom vor, die freiwillige Anpassung des Verhaltens sei sanktionsmildernd zu werten,\nweshalb ein mildernder Umstand i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVKG vorliege.\n\n422. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der Hinweis von Swisscom auf den Fall Documed\nist nicht sachgerecht, da im Fall Documed eine einvernehmliche Regelung i.S.v. Art. 29 KG\nzu Stande kam 411 . Eine nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu verhängende Sanktion ist insbesondere\ndann zu mildern, wenn ein Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten\nEingreifen des Sekretariats, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den\nArt. 26-30 KG beendet. Vorliegende Untersuchung wurde am 20. Oktober 2005 eröffnet, d.h.\nbevor die von Swisscom angeführte Verhaltensanpassung erfolgte. Da die Aufzählung in Art.\n6 Abs. 1 SVKG nicht abschliessend ist, bleibt zu prüfen, ob die Verhaltensweise von Swisscom als sanktionsmildernd gilt. Wie bereits ausgeführt, blieb der Preis für das meistverkaufte\nBBCS-Angebot für einen Anschluss für die gesamte Periode mit 31.20 Franken gleich.\nSwisscom erhöhte lediglich die Bandbreite, was an der Höhe des Preises indessen nichts\nändert, sondern allenfalls die Art des Anschlusses (siehe eingehend dazu Rz. 140, Rz. 142\nff. und Rz. 273). Die von Swisscom in Rz. 318 der Stellungnahme vom 26. März 2009 412 vorgebrachten Verhaltensanpassungen wurden erst im Jahr 2008 vorgenommen, wogegen das\nmissbräuchliche Verhalten für die Zeit bis Ende 2007 festgestellt wurde (siehe Rz. 300).\n\n423. Damit sind vorliegend keine weiteren erschwerenden oder mildernden Umstände ersichtlich, weshalb von einer zusätzlichen Erhöhung bzw. Reduktion der Sanktion abzusehen\nist.\n\n408\nVerfügung der Wettbewerbskommission vom 7. Juli 2008 in Sachen Publikation von Arzneimittelinformationen (Documed), Rz. 244. Publikation in RPW bevorstehend.\n409\nAkte Nr. 123.\n410\nVgl. RPW 2008/3, 385 ff.\n411\nVgl. RPW 2008/3, 385 ff., 406 f. Rz. 216 ff.\n412\nAkte Nr. 123.\n\n99/102\nB.4.5 Ergebnis\n424. Zusammenfassend errechnet sich in Anwendung von Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 2 ff.\nSVKG folgende Sanktion (Beträge in CHF):\n\nTabelle 11: Zusammenfassung der Sanktionsberechnung in Franken\n\nMaximalhöhe der Sanktion 2'900'000'000\n\nObergrenze des Basisbetrages [...]\nBerücksichtigung von Art und Schwere\nBasisbetrag nach Art. 3 SVKG [...]\n\nDauer (Art. 4 SVKG) + [...]% + [...]\n\nSanktionsbetrag nach Art. 3 und 4 SVKG 219‘861‘720\n\nBerücksichtigung erschwerender oder mildernder + 0% +0\nUmstände nach Art. 5 und 6 SVKG\n\nTotal 219‘861‘720\n\n425. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Dauer und der Schwere des Verstosses, wird eine Verwaltungssanktion in der Höhe\nvon 219‘861‘720 Franken als dem Verstoss von Swisscom gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen erachtet.\n\nC Kosten\n426. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz 413 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat.\n\n427. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn\naufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt,\noder wenn sich die Parteien unterziehen. Als Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere\nUnternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ein Verfahren ausgelöst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben und das Verfahren als gegenstandslos eingestellt wurde 414 . Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht von\nSwisscom zu bejahen.\n\n"}