{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n409. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Wie in Kapitel B.3.2.1 ausführlich dargelegt, endete\nder Missbrauch von Swisscom nicht bereits [...], sondern hielt auch im Jahre 2007 an (siehe\ninsbesondere Rz. 231 und 257). Was die Verfahrensdauer anbelangt, gilt es zunächst festzuhalten, dass dies mit Blick auf die Komplexität des zu untersuchenden Sachverhalts und\ndes Verhaltens von Swisscom im Rahmen der vorliegenden Untersuchung als nicht zu lange\nerscheint (siehe dazu bereits Rz. 374). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung\ndes Sanktionsbetrags in Abhängigkeit von der Dauer einer Wettbewerbsbeschränkung namentlich verhindern soll, dass es sich für die Unternehmen lohnt, eine Wettbewerbsbeschränkung möglichst lange zu praktizieren 402 . Während dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 hielt Swisscom an der Preisgestaltung für das Vorleistungsprodukt BBCS fest, d.h.\ndie Wettbewerbsbeschränkung dauerte auch bis Ende des Jahres 2007. Auch für das Jahr\n2007 ist vorliegend von einer missbräuchlichen Verhaltensweise von Swisscom auszugehen,\naber es zeigt sich eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse (vgl. Rz. 259). Zu Gunsten von Swisscom ist daher in Abweichung vom Antrag von einer Erhöhung von [...]% auszugehen, statt von [...]%.\n\n410. Aus vorstehenden Gründen ist vorliegend eine Dauer von 1. April 2004 bis\n31. Dezember 2007 zu berücksichtigen. Zu Gunsten von Swisscom ist der Basisbetrag von\n[...] Franken lediglich um [...]% zu erhöhen. Dieser um [...]% erhöhte Basisbetrag beträgt\n219‘861‘720 Franken.\n\nB.4.4.2.3 Erschwerende und mildernde Umstände\n411. In einem letzten Schritt sind die erschwerenden und mildernden Umstände nach Art. 5\nund Art. 6 SVKG zu berücksichtigen.\n\nB.4.4.2.3.1 Mutmasslicher Gewinn\n412. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen durch den Kartellrechtsverstoss erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 49a Abs. 1 KG, letzter Satz). Art. 5\nAbs. 1 lit. b SVKG sieht vor, dass bei erschwerenden Umständen der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht wird, insbesondere wenn das Unternehmen mit einem Verstoss einen\nGewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist.\n\n413. Ein durch das Verhalten erzielter „normaler“ Gewinn ist bereits im Basisbetrag nach\nArt. 3 und 4 SVKG enthalten. Liegt indes die unrechtmässige Monopolrente über dem Basisbetrag, so ist diesem Umstand auch nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG Rechnung\nzu tragen. In Fällen, in denen der Wettbewerbsbehörde eine Gewinnberechnung oder Gewinnschätzung möglich ist, soll ein besonders hoher Gewinn des Unternehmens bei der\nFestlegung der Sanktion als erschwerender Umstand berücksichtigt werden. Der Sanktions-\n\n400\nAkte Nr. 123.\n401\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n54 f. und S. 76 f.\n402\nVgl. TAGMANN (zit. in Fn. 306), S. 238.\n\n97/102\nbetrag soll grundsätzlich so weit erhöht werden, dass er den Betrag des aufgrund des Verstosses unrechtmässig erzielten Gewinns übertrifft 403 .\n\n414. Nachfolgend ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein besonders hoher Gewinn vorliegt. Ausgangspunkt für eine Gewinnschätzung könnten die Gewinne sein, welche Swisscom im Geschäftsbereich Wholesale BBCS, also im relevanten Markt, aufweist. Die seit dem\nJahr 2000 erfolgten kumulierten Gewinne betragen [...] Franken 404 . Davon abzuziehen wären\ndie kumulierten Verluste, welche Bluewin (Swisscom) seit 2001 im Bereich DSL aufweist.\nDiese Verluste betragen [...] Franken. Daraus würde ein Gewinn von [...] Franken resultieren.\nEin solcher Gewinn könnte nicht nur absolut, sondern auch mit Blick auf den Umsatz (hohe\nGewinnmargen) in den letzten Jahren als besonders hoch angesehen werden 405 . Der Betrag\nvon [...] Franken dürfte jedoch in verschiedener Hinsicht höher liegen als der tatsächlich\ndurch die Kosten-Preis-Schere entstandene Gewinn. Insbesondere ist es in diesem Fall nicht\nmöglich, zu bestimmen, wie viel Gewinn effektiv durch die Kosten-Preis-Schere verursacht\nwurde. Weitergehende und präzisere Schätzungen sind vorliegend nicht möglich.\n\n415. Ein Versuch einer Gewinnschätzung könnte ausgehend von der Arbeitshypothese erfolgen, dass keine Kosten-Preis-Schere vorgelegen hätte. Eine derartige Gewinnschätzung\nwäre jedoch abhängig von der Entwicklung der Nachfrage unter veränderten Preisen, respektive ohne Kosten-Preis-Schere. Diese hypothetische Nachfrageentwicklung ist nicht bestimmbar. Allgemein lässt sich feststellen, dass bei Behinderungsmissbräuchen im Gegensatz zu Ausbeutungsmissbräuchen 406 eine Gewinnschätzung schwieriger sein dürfte. Eine\nweitere Möglichkeit wäre theoretisch ein Abstellen auf Vergleichsmärkte im Ausland, da in\nder Schweiz kein anderes Kupferanschlussnetz existiert. Bezüglich einer Gewinnschätzung\nsind jedoch geeignete ausländische Vergleichsmärkte nicht eruierbar.\n\n416. In diesem Fall ist es fraglich und lässt sich nicht näher schätzen, wie viel des erwähnten Gewinns effektiv durch den Kartellrechtsverstoss entstanden ist. Der durch den möglichen Kartellrechtsverstoss erzielte Gewinn (vgl. Art. 49a Abs. 1 KG, letzter Satz) lässt sich\nvorliegend nicht ermitteln (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG).\n\nB.4.4.2.3.2 Berücksichtigung der übrigen erschwerenden und mildernden\nUmstände\n417. In einem letzten Schritt sind schliesslich die übrigen erschwerenden und mildernden\nUmstände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen SVKG,\nS. 4 ff.).\n\n418. Erschwerend könnte sich allenfalls fehlende Kooperation bei der Sachverhaltsermittlung erweisen. Swisscom hat die für die Abklärung des Sachverhalts notwendigen Informationen grösstenteils zur Verfügung gestellt, weshalb diesbezüglich keine Erschwerung vorzunehmen ist.\n\n"}