{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n 95/102\n404. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Differenz\nzwischen der vorliegend ermittelten Marge und der vom BAKOM als ausreichend erachteten\nMarge 18-54% beträgt (eingehend dazu siehe Rz. 282). Wesentlich ist aber, das sich die\nBeurteilung, ob ein schwerer oder weniger schwerer Verstoss vorliegt, nach dessen volkswirtschaftlicher Schädlichkeit richtet. Dabei ist die Schwere eines Verstosses im Einzelfall zu\nprüfen 398 . Entgegen der Auffassung von Swisscom ist nicht ausschliesslich in der fehlenden\nAusweichmöglichkeit der ISP die besondere Schwere des Verstosses zu sehen. Wie in Rz.\n395 ff. ausführlich dargelegt, wiegt der Verstoss aber besonders schwer, weil sich der Breitbandmarkt im Zeitraum bis Dezember 2007 in einer Wachstumsphase befand. Gerade in\ndieser Phase ist es für Wettbewerber von entscheidender Bedeutung, ihre Marktanteile auszubauen oder zumindest im Vergleich mit ihren Konkurrenten halten zu können. Durch die\nPreisgestaltung des Vorleistungsangebots BBCS war Swisscom indessen in der Lage, einer\nderartigen Entwicklung auf dem Breitbandmarkt entgegenzuwirken. Während Swisscom im\nZeitraum bis Dezember 2007 an Marktanteilen zulegen konnte, waren die andern ISP aufgrund der tiefen Marge nicht in der Lage, im erforderlichen Ausmass Neukunden zu akquirieren (zur Marktanteilsentwicklung siehe Abbildung 4). Es ist auch nicht absehbar, dass sich\nan der Marktanteilsverteilung in absehbarer Zeit etwas ändern wird, mithin dass die anderen\nISP den Rückstand auf Swisscom werden aufholen können. Dies nicht zuletzt deshalb, weil\ndie Bereitschaft der Kunden, den einmal gewählten Anbieter zu wechseln nicht besonders\nhoch ist. In diesem Zusammenhang ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei\nBreitbandinternetkunden von Bluewin die Carrier Preselection deaktiviert werden muss.\nWenn Bluewin im vorliegenden Ausmass Neukunden für Breitbandinternet gewinnt, hat dies\nnämlich sehr wohl auch Auswirkungen auf die übrigen Telekommunikationsdienstleistungen.\nSwisscom konnte durch die Preisgestaltung für das Vorleistungsprodukt BBCS die Wettbewerber i.S.v. Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 lit. b KG behindern. Die Preisgestaltung in Form\neiner Kosten-Preis-Schere konnte Swisscom nur deshalb durchsetzen, weil sie auf dem\nWholesale-Markt für Breitbandinternet über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. In\ndiesem Sinne sind auch die Ausführungen zur fehlenden Ausweichmöglichkeit der Marktgegenseite im Antrag des Sekretariats zu sehen, nicht aber als Grund für einen besonders\nschweren Verstoss.\n\n405. Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegend zu beurteilenden Verhaltens resultiert aus der Verhaltensweise von Swisscom ein besonders grosser Schaden für die\nVolkswirtschaft. Entsprechend liegt ein besonders schwerer Verstoss vor, d.h. der Basisbetrag ist auf 10% des Umsatzes festzusetzen, was [...] Franken ergibt (Art. 3 SVKG).\n\nB.4.4.2.2 Dauer des Verstosses\n\n406. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn\nder Wettbewerbsverstoss zwischen einem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere\nJahr ist ein Zuschlag von bis zu 10% möglich 399 . Der Verstoss gegen Art. 7 KG dauerte mehrere Jahre, weshalb eine Erhöhung des Basisbetrages erfolgt.\n\n407. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass die Möglichkeit direkter Sanktionen erst mit\nder per 1. April 2004 in Kraft getretenen Kartellrechtsrevision eingeführt wurde. Aufgrund des\nVerbots der Rückwirkung wird für Wettbewerbsbeschränkungen, die bereits vor Inkrafttreten\nvon Art. 49a Abs. 1 KG Wirkung entfalteten, für die Bemessung der Dauer nur der Zeitraum\nnach Inkrafttreten der Gesetzesänderung berücksichtigt (vgl. Rz. 82). Hinsichtlich der Dauer\ndes Verstosses wird ein missbräuchliches Verhalten von Swisscom für den Zeitraum vom Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes per 1. April 2004 bis 31. Dezember 2007 berücksichtigt. Die Dauer des vorliegend zu sanktionierenden Wettbewerbsverstosses beträgt damit\n3 Jahre und 8 Monate, also annähernd 4 Jahre. Gemäss Antrag ist daher eine Erhöhung des\n\n398\nVgl. für europäische Wettbewerbsrecht auch die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von\nGeldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. C 210/02\nvom 1.9.2006, S. 2-5, Rz. 20.\n399\nVgl. auch Art. 5 Erläuterungen SVKG.\n\n96/102\nBasisbetrages von [...] Franken um [...]% gerechtfertigt, was einem erhöhten Basisbetrag von\n[...] Franken entspricht.\n\n408. Swisscom macht in Rz. 330 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 400 geltend, ein\nmissbräuchliches Verhalten habe längstens bis [...] gedauert. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass das Verfahren ausserordentlich lange gedauert habe, was bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen sei. Eine spürbare Reduktion der Sanktion rechtfertige sich nach Auffassung des Parteigutachtens Verstoss gegen das Kartellrecht 401 weil\neine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege.\n\n"}