{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n402. Es ist im Übrigen nicht einsichtig, inwiefern eine Bestimmung bezüglich des Bestimmtheitsgebotes in der Rechtsanwendung Probleme bereiten sollte, die wie in einer Vielzahl anderer Länder dem europäischen Wettbewerbsrecht (Art. 82 EGV) nachempfunden wurde 390 .\nAnhand der bestehenden in- und ausländischen Erfahrungen ist es Swisscom möglich gewesen, die kartellrechtliche Tragweite ihres Handelns abzuschätzen. Dies gilt umso mehr,\nals dass sich die europäischen Behörden im Telekommunikationsbereich bereits mehrfach\nmit sog. Kosten-Preis-Scheren befassten, wobei in diesem Zusammenhang namentlich die\nFälle Deutsche Telekom 391 , Wanadoo 392 und Telefónica 393 zu nennen sind. Es ist einer Gesetzesbestimmung inhärent, dass sie einen gewissen Abstraktionsgrad aufweist. Erst im\nRahmen der Gesetzesanwendung wird für einen bestimmten Sachverhalt geprüft, was als\nmissbräuchliches Verhalten im Einzelfall anzusehen ist und als wie schwerwiegend eine Verletzung des Kartellrechts zu qualifizieren ist.\n\n403. Swisscom macht in Rz. 315 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 394 geltend,\ndass die Art und Schwere des Verstosses i.S.v. Art. 3 SVKG in Analogie zu Art. 47 StGB\neinzig anhand des Ausmasses des verursachten Erfolgs und der Schwere der Tatschuld beurteilt werden könne. Dabei sei auf die Marge zwischen dem Wholesale- und dem Retail-\nPreis abzustellen. Die Differenz zwischen der vom BAKOM als zulässig und angemessen\nangesehenen Marge und der Marge, welche den alternativen ISP verbleibe sei gering 395 , da\ndie ISP nach Auffassung von Swisscom [...]% bzw. gemäss Antrag des Sekretariats [...]%\nvon dieser Marge erreichten. Daher liege höchstens ein geringfügiger Verstoss vor. Entsprechend sei der Basisbetrag um [...]% zu reduzieren, was einen Betrag von [...] Franken ergebe. Dieser Betrag sei wegen fehlender bzw. geringer Tatschuld nochmals um 80% zu reduzieren 396 . Des Weiteren macht Swisscom geltend, der Antrag des Sekretariats verletze das\nDoppelverwertungsverbot, indem der besonders schwere Verstoss unter anderem mit fehlenden Ausweichmöglichkeiten der ISP begründet werde. Die fehlende Ausweichmöglichkeit\nsei ein zwingendes Tatbestandsmerkmal von Art. 7 KG und könne daher nicht noch einmal\nals Strafschärfungsgrund i.S.v. Art. 3 SVKG herangezogen werden. Zudem sieht Swisscom\nauch im Umstand das Bundesrecht verletzt, weil ihrer Auffassung nach sämtliche ISP Bündelangebote unterbreiten können, weshalb darin auch kein Vorteil von Swisscom zu sehen\nsei, der die besondere Schwere des Verstosses zu begründen vermöge; dies sei vom Sekretariat im Übrigen auch gar nicht abgeklärt worden 397 .\n\n388\nVgl. RPW 2007/2, 241 ff., 296 Rz. 383 f., nicht rechtskräftig.\n389\nVgl. statt vieler Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen\nKartellgesetz, Zürich 1997; Von Büren/David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band V/2, Kartellrecht, Basel/Genf/München 2000; Tercier/Bovet (Hrsg.), Droit de la concurrence, Commentaire romand, Basel 2002; BORER (zit. in Fn. 297); PHILIPP ZURKINDEN/HANS RUDOLF\nTRÜEB, Das neue Kartellgesetz. Handkommentar, Zürich 2004; ZÄCH (zit. Fn. 94); VON\nBÜREN/MARBACH/DUCREY (zit. in Fn. 192).\n390\nVgl. RPW 2007/2, 241 ff., 296 Rz. 385, nicht rechtskräftig.\n391\nVgl. Rz. 208.\n392\nVgl. Rz. 209.\n393\nVgl. Rz. 210.\n394\nAkte Nr. 123.\n395\nSwisscom geht davon aus, dass die Marge lediglich 1.8% unter der vom BAKOM als angemessen\nuns zulässig erachteten Marge aus, während vorliegend von einer Differenz von 3.54% ausgegangen\nwird.\n396\nVgl. Stellungnahme von Swisscom (Akte Nr. 123), Rz. 317 ff.\n397\nVgl. Stellungnahme von Swisscom (Akte Nr. 123), Rz. 328.\n\n"}