{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n395. Vorliegend sind jedoch insbesondere auch die nachfolgenden Umstände in Bezug auf\ndie Schwere des Verstosses zu berücksichtigen: Aufgrund der fehlenden Ausweichmöglichkeiten für alternative ISP sind diese bei Vorleistungsprodukten wie dem BBCS auf Swisscom\nangewiesen. Beim BBCS handelt es sich um die entscheidende Vorleistung für ISP zum Anbieten vom Breitbandinternet. Der Breitbandmarkt befand sich zudem in den letzten Jahren\nin der Schweiz in starkem Wachstum. Gerade in solchen Phasen ist es entscheidend, neue\nBreitbandinternetkunden zu akquirieren. Nachdem ein Kunde Breitbandinternet bei einem\nAnbieter bezieht, entstehen Transaktionskosten bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter. Zudem ist kundenseitig nach der Wahl eines Anbieters von einer gewissen Trägheit\n\n380\nVgl. Stellungnahme von Swisscom (Akte Nr. 123), Rz. 311.\n381\nVgl. RPW 2004/2, 407 ff. „ADSL I“; Beschwerdeentscheid der REKO/WEF, publ. in: RPW 2005/3,\n505 ff., 520 “ADSL I”.\n382\nSiehe auch Rz. 208, 209, 210.\n383\nErläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung des Sekretariats der WEKO\n(www.weko.admin.ch/dokumentation/01007), Art. 3 lit. d.\n\n93/102\nrespektive geringen Wechselbereitschaft auszugehen. Den Breitbandinternetkunden von\nBluewin können zudem weitere Produkte, wie zum Beispiel Festnetztelefonie (aufgrund der\nGeschäftsbedingungen von Bluewin darf keine Carrier Preselection bei einem anderen Anbieter geschaltet sein) oder weitere Telekommunikationsdienstleistungen verkauft werden.\nDas Angebot von Breitbandinternet ist damit eines der entscheidenden Produkte für Telekommunikationsanbieter. Dadurch entsteht ein Wettbewerbsnachteil für andere Anbieter insbesondere bei weiteren Dienstleistungen, falls ein (Neu-)Kunde Breitbandinternet bei Bluewin bezieht.\n\n396. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass aufgrund der Abhängigkeit anderer Anbieter\nvon den Vorleistungen (BBCS) von Swisscom mangels Alternativen eine den Wholesale-\nMarkt umfassende Wettbewerbsbeschränkung stattfindet. Aus Sicht der betroffenen Anbieter\nführt dies dazu, dass diese aufgrund der Preispolitik (Kosten-Preis-Schere) mit deshalb zu\nerwartenden Verlusten im Breitbandinternetgeschäft beispielsweise nur begrenzt Marketinganstrengungen unternehmen oder sogar in Erwägung ziehen, aus dem Markt auszutreten 384 .\nDie entsprechenden Auswirkungen mit einem immer stärker werdenden ISP Bluewin und\ndaneben kleineren, Marktanteile verlierenden ISP sind in Abbildung 4 (S. 32) ersichtlich.\nDiesbezüglich ist auch zu beachten, dass gerade bei Breitbandinternetkunden die Möglichkeit besteht, diesen Endkunden weitere Dienstleistungen zu verkaufen.\n\n397. Die Auswirkungen der hier zu beurteilenden Wettbewerbsbeschränkung sind aufgrund\nder vorstehenden Überlegungen aus der Sicht des Wettbewerbs als besonders schädlich\nanzusehen. Es rechtfertigt sich deshalb, aufgrund der Berücksichtigung von Art und Schwere\ndes Verstosses den Basisbetrag der Sanktion im vorliegenden Fall gemäss Art. 3 SVKG auf\n10% des Umsatzes festzusetzen, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf dem relevanten Markt in der Schweiz erzielt hat. Der Basisbetrag ergibt\nsomit [...] Franken.\n398. Swisscom macht in Rz. 314 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 385 geltend, dass\nkein schwerer Verstoss vorliege, da das Vorleistungsprodukt BBCS auf freiwilliger Basis angeboten werde.\n399. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Wie in Rz. 193 bereits ausgeführt, ist es aus Sicht\ndes Kartellrechts nicht von Relevanz, ob eine Leistung freiwillig erbracht wird oder nicht.\nGleiches gilt für die Feststellung der Schwere eines Verstosses, im Rahmen der Sanktionsbemessung. Vielmehr ist die Frage, ob ein schwerer Verstoss vorliegt, anhand der volkswirtschaftlichen und sozialen Schädlichkeit eines Verhaltens, zu beurteilen.\n\n400. Swisscom macht in Rz. 314 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 386 geltend, aufgrund der Unbestimmtheit von Art. 7 KG sei es für das betroffene Unternehmen nicht vorauszusehen, wann und falls ja, wie schwer es besagte Bestimmung verletzt. Der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit sei mit einer entsprechend zurückhaltenden Sanktionspraxis\nzu begegnen. Auch aus diesen Gründen liege kein schwerer Verstoss vor. Sinngemäss beruft sich Swisscom auf das Bestimmtheitsgebot i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BV, wonach kein schwerer Verstoss vorliegen könne, da die gesetzliche Grundlage nach Art. 7 KG zu unbestimmt\nausgestaltet sei.\n\n401. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nmuss das Gesetz so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten\nund die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden\nGrad an Gewissheit erkennen kann 387 . Die Formulierung von Art. 7 KG genügt diesen Anforderungen. Art. 7 Abs. 2 KG enthält einen Beispielkatalog, der die Generalklausel konkreti-\n\n384\nVgl. u.a. Rz. 277 und 323.\n385\nAkte Nr. 123.\n386\nAkte Nr. 123.\n387\nBGE 117 IV 242, E. 1.c, mit weiteren Hinweisen.\n\n94/102\nsiert. Darüber hinaus hat sich seit Inkrafttreten des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 eine beträchtliche wettbewerbsrechtliche Praxis 388 entwickelt, welche in der mittlerweile umfangreichen Literatur zum Kartellrecht 389 Einzug gefunden hat.\n\n"}