{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n388. Swisscom macht in Rz. 305 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 378 geltend, der\nAntrag des Sekretariats berücksichtige bei der Berechnung des Basisbetrags zu Unrecht\nkonzerninterne Umsätze, indem die Umsätze, die Swisscom mit dem Produkt BBCS erziele,\nmiteinbezogen werden.\n389. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der Umsatz berechnet sich gestützt auf den Betrag,\nbestehend aus der Zugangs- und der Connectivity-Gebühr, den die ISP Swisscom für das\nWholesale-Angebot BBCS zu entrichten haben. Auch der unternehmenseigene ISP Bluewin\nentrichtet „Swisscom Wholesale“ ein Entgelt für die Inanspruchnahme des Produkts BBCS.\nEntsprechend handelt es sich dabei aus Sicht von Bluewin um einen Kostenfaktor und\n„Swisscom Wholesale“ generiert dadurch Umsatz. Aus diesen Gründen ist der Umsatz, den\n„Swisscom Wholesale“ mit Bluewin erzielt, in die Berechnung des Umsatzes mit einzubeziehen. Damit Swisscom mit dem eigenen ISP Bluewin den Endkunden einen Breitbandinternetzugang anbieten kann, muss Bluewin wie die alternativen ISP bei „Swisscom Wholesale“\ndas Vorleistungsprodukt BBCS beziehen. Bluewin entrichtet „Swisscom Wholesale“ denn\nauch gleich hohe Zugangs- und Connectivity-Gebühren wie die anderen ISP. Sofern der\nUmsatz, den Swisscom Wholesale mit Bluewin erwirtschaftet nicht berücksichtigt wird, würde\nden zu sanktionierenden Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, je nach Ausgestaltung\nder internen Organisationsform einen massgebenden Einfluss auf die Höhe der Sanktion zu\nnehmen. Abhängig davon, wie die Unternehmensstruktur ausgestaltet ist, würde einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, den auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz\nkünstlich tief zu halten, um so einer drohenden Sanktion in bestimmter Höhe zu entgehen.\nNur wenn auch der Umsatz, den Swisscom mit dem eigenen ISP Bluewin erzielte, mitberücksichtigt wird, kann der mit der Einführung direkter Sanktionen angestrebten präventiven\nWirkung genügend Rechnung getragen werden. Aus den genannten Gründen ist vorliegend\nbei der Berechnung des Basisbetrags der Umsatz, den Swisscom durch Zahlungen von\nBluewin an „Swisscom Wholesale“ erzielt mit einzubeziehen.\n\n390. Swisscom macht in Rz. 310 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 379 geltend, bei\nder Berechnung des Basisbetrags dürfe nur der Umsatz berücksichtigt werden, der auf kar-\n\n377\nAkte Nr. 59, Schreiben Swisscom vom 2. November 2007, Beilage.\n378\nAkte Nr. 123.\n379\nAkte Nr. 123.\n\n92/102\ntellrechtswidrigem Verhalten beruhe. Das Sekretariat stelle bei der Berechnung des Basisbetrags indessen auch auf ADSL-Angebote ab, die rentabel seien. Weiter bringt Swisscom vor,\ndass entweder der relevante Markt in Teilmärkte nach unterschiedlicher Bandbreite zu unterteilen sei und für die Ermittlung des Basisbetrags nur der Umsatz auf denjenigen Teilmärkten\nherangezogen wird, auf dem sich ein Missbrauch nachweisen lasse oder dass vom abgegrenzten relevanten Markt jene Umsätze zu subtrahieren sind, die auf jene ADSL-Angebote\nentfallen, mit denen auf der Retail-Ebene ein Gewinn erzielt wird 380 .\n391. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Vorbringen von Swisscom gehen fehl, da gemäss Art. 3 SVKG für die Berechnung des Basisbetrags auf den Umsatz abzustellen ist, den\ndas betreffende Unternehmen auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat. Entgegen der Auffassung von Swisscom haben die verschiedenen Profile nach der Praxis der\nWEKO und der REKO/WEF keine Relevanz für die Marktabgrenzung 381 . Die Praxis der\nschweizerischen Wettbewerbsbehörden und der REKO/WEF hinsichtlich der Marktabgrenzung steht im Übrigen auch in Einklang mit der Praxis in der EU. Erwähnenswert in diesem\nZusammenhang sind insbesondere die Entscheide Deutsche Telekom, Wanadoo und Telefónica 382 . In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden und dem europäischen Wettbewerbsrecht ist der sachlich relevante Markt vorliegend als Wholesale-Markt für Breitbanddienste abzugrenzen. Dass das Breitbandinternetangebot von Swisscom verschiedene Profile mit unterschiedlicher Bandbreite umfasst, wird in\nder vorliegenden Untersuchung beim Missbrauch berücksichtigt.\n\n392. Gemäss der Sanktionsverordnung ist für die Sanktionsbemessung, wie bereits erwähnt, auf den relevanten Markt, d.h. den Wholesale-Markt für Breitbandinternetdienste, abzustellen. Nicht angezeigt ist hingegen die Profile bei der Marktabgrenzung derart zu berücksichtigen, als dass daraus eine weitere Unterteilung des sachlich relevanten Markts nach\nProfilen vorzunehmen wäre. Entsprechend ist für die Bemessung der Sanktion in der vorliegenden Untersuchung auf den Umsatz abzustellen, den Swisscom auf dem Wholesale-Markt\nfür Breitbandinternetdienste erzielte.\n\nB.4.4.2.1.2 Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses\n393. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen. Es gilt deshalb insbesondere zu\nprüfen, wie schwer der Verstoss zu qualifizieren ist.\n\n394. Gemäss den Erläuterungen zur Sanktionsverordnung wird sich bei Missbräuchen nach\nArt. 7 KG der Basisbetrag regelmässig im oberen Drittel des Rahmens von 0 – 10% bewegen 383 . Das heisst in diesem Fall, dass grundsätzlich ein Prozentsatz im oberen Drittel des\n10%-Rahmens in Betracht zu ziehen ist.\n\n"}