{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n 90/102\nmehrfach ausgeführt (vgl. Rz. 257; Rz. 372), war Bluewin während der für dieses Verfahren\nmassgeblichen Zeitspanne entgegen der Behauptung von Swisscom nicht profitabel. Was\ndie Gewinn- bzw. Verlustsituation der Konkurrenten von Swisscom anbelangt, musste für\nSwisscom aufgrund der zahlreichen Klagen und Anzeigen auch ohne genaue Geschäftszahlen der anderen ISP klar gewesen sein, dass deren Geschäft wahrscheinlich nicht profitabel\ngewesen ist. Swisscom kann somit auch nicht behaupten, sich in einem unvermeidbaren\nVerbotsirrtum befunden zu haben.\n\nB.4.4 Bemessung\n\n379. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren\nUnternehmens mit einem Betrag bis zu 10% des in den letzten drei Geschäftsjahren in der\nSchweiz erzielten Umsatzes. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des\nunzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch\nerzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist.\n\nB.4.4.1 Maximalsanktion\n\n380. Die Obergrenze des Sanktionsrahmens und somit die Maximalsanktion liegt bei 10%\ndes vom Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes. Der Unternehmensumsatz im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei\nsinngemäss nach den Kriterien der Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen; Art. 4 und 5 VKU finden analoge Anwendung.\n\n381. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und b VKU ist der Umsatz von Mutterunternehmen und\nTochterunternehmen von Swisscom in die Berechnung des relevanten Umsatzes mit einzubeziehen. Der Unternehmensumsatz nach Art. 49a Abs. 1 KG bestimmt sich mithin auf Konzernebene, wobei gemäss Art. 5 Abs. 2 VKU konzerninterne Umsätze bei der Berechnung\ndes Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen sind. Gemäss Geschäftsberichten von Swisscom betrug der konsolidierte Nettoumsatz im Jahr 2005 9'732 Mio. Franken, im Jahr 2006\n9’652 Mio. Franken und im Jahr 2007 11’089 Mio. Franken 376 . Dieser Nettoumsatz fiel mehrheitlich in der Schweiz an, sind doch die meisten Gruppengesellschaften und Geschäftseinheiten von Swisscom fast ausschliesslich in der Schweiz tätig. Eine Ausnahme bildet die im\n2007 übernommene italienische Fastweb, welche im Jahr 2007 einen Umsatz von 1'473 Mio.\nFranken zu demjenigen von Swisscom beitrug. Abzüglich des Umsatzes von Fastweb erwirtschaftete die Swisscom AG in den letzten drei Geschäftsjahren somit einen Gesamtumsatz\nvon rund 29'000 Mio. Franken. Die Maximalsanktion im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG beläuft\nsich im vorliegenden Verfahren folglich auf 2'900 Mio. Franken.\n\nB.4.4.2 Konkrete Sanktionsberechnung\n382. Nach Art. 49a Abs. 1 KG ist bei der Bemessung des konkreten Sanktionsbetrags die\nDauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens und der durch das unzulässige Verhalten\nerzielte mutmassliche Gewinn angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung vom 12.\nMärz 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-\nSanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5) geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann.\n\nB.4.4.2.1 Basisbetrag\n383. Der Basisbetrag beträgt je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10% des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG).\n\n376\nGeschäftsbericht 2007, S. 31; Geschäftsbericht 2006, S. 37.\n\n91/102\nB.4.4.2.1.1 Obergrenze des Basisbetrags\n384. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10% des Umsatzes,\nden das betreffende Unternehmen in den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevanten\nMärkten in der Schweiz erzielt hat.\n\n385. Der sachlich relevante Markt wurde vorliegend als Wholesale-Markt für Breitbanddienste abgegrenzt (Rz. 37 ff.). Der Umsatz von Swisscom auf diesem Markt ergibt sich aus den\nvon den ISP bei Swisscom nachgefragten Vorleistungen für Breitbanddienste, das heisst\ndem Umsatz aus dem Bereich Swisscom Wholesale BBCS 377 . Nicht zusätzlich berücksichtigt\nwerden die Umsätze, die Swisscom mit ihrem ISP mit Bluewin im nachgelagerten Endkundenmarkt erwirtschaftet, da ansonsten eine doppelte Berücksichtigung von Umsätzen stattfinden könnte. Auf diese Weise wird auch eine Berücksichtigung rein konzerninterner Umsätze vermieden.\n\n386. Für die letzten drei Geschäftsjahre betrugen die Umsätze von Swisscom auf dem relevanten Markt [...] Franken im Jahr 2005, [...] Franken im Jahr 2006 und [...] Franken im Jahr\n2007.\n\n387. Insgesamt errechnet sich damit ein Umsatz von [...] Franken, den Swisscom in den\nletzten drei Jahren auf dem relevanten Markt in der Schweiz erzielt hat. Die Obergrenze des\nBasisbetrages beträgt 10% dieses Umsatzes, im vorliegenden Fall somit [...] Franken.\n\n"}