{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n374. Zur langen Verfahrensdauer ist zu bemerken, dass die Ressourcen des Sekretariats\ndurch andere Verfahren im Telekommunikationsbereich sowie zahlreiche Stellungnahmen in\nBeschwerdeverfahren und Interkonnektionsgutachten ausgelastet waren, welche ebenfalls\nim Zusammenhang mit Swisscom standen. Auch das Verhalten von Swisscom führte dazu,\ndass vorliegende Untersuchung nicht früher abgeschlossen werden konnte. Swisscom wurden zur Beantwortung von Auskunftsbegehren des Sekretariats 365 auf ihr Ersuchen hin 366\nmehrfach Fristverlängerungen gewährt 367 . Nach Einreichung der Stellungnahme sah sich\nSwisscom des Weiteren veranlasst am 17. August 2009 aufgrund des vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens i.S. Terminierung Mobilfunk ein Sistierungsgesuch zu stellen, obschon ihr die Grundlage zur Stellung besagten Sistierungsgesuchs seit rund zweieinhalb Jahren bekannt war 368 . Darüber hinaus reichte Swisscom in vor-\n\n363\nAkte Nr. 123.\n364\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n54 f. und S. 76 f.\n365\nVgl. Akten Nr. 7, 34 und 63.\n366\nVgl. Akten Nr. 9, 40, 46, 70 und 74.\n367\nVgl. Akten Nr. 10, 42, 48 und 76.\n368\nDie Verfügung der WEKO i.S. Terminierung Mobilfunk datiert vom 5. Februar 2007 (vgl. RPW\n2007/2, 241 ff.).\n\n89/102\nliegender Untersuchung zwei Parteigutachten 369 ein und zwar sieben bzw. zehn Monate\nnach Zustellung des Antrags des Sekretariats. Die Behauptung, wonach Swisscom gar nicht\nin Kenntnis gesetzt worden sei, welche kartellrechtlichen Probleme im vorliegenden Verfahren zur Diskussion standen, ist unglaubwürdig. Der Untersuchungsgegenstand wurde Swisscom mit dem Eröffnungsbeschluss des Verfahrens mitgeteilt und auch in der Medienmitteilung vom 21. Oktober 2005 370 ausdrücklich erwähnt.\n\n375. Swisscom macht in Rz. 296 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 371 geltend, das\nVerfahren der WEKO erscheine widersprüchlich, wenn man berücksichtige, dass sich die\nWEKO bereits in anderem Zusammenhang dem Phänomen der Kosten-Preis-Schere befasst\nhabe. Swisscom verweist hierbei auf \"Talk&Surf\" und \"Swisscom Directories\". Zudem habe\ndas Sekretariat die Vorabklärung \"Swisscom DSL&NATEL in einem Abonnement\" eingestellt,\nohne einen Vorbehalt zu äussern, der BBCS an sich könnte kartellrechtswidrig sein.\n\n376. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Das Verfahren \"Talk&Surf\" erreichte bezüglich einer\nallfälligen Kosten-Preis-Schere nur das Stadium einer Vorabklärung 372 . Vorabklärungen werden durch das Sekretariat durchgeführt. Es handelt sich somit nicht um einen Entscheid der\nWEKO, weshalb auch keine Bindungswirkung vorliegt. Im Rahmen von Vorabklärungen wird\nnur summarisch geprüft, ob Anhaltspunkte für einen Kartellrechtsverstoss bestehen. Auch\ndas Bestehen einer möglichen Kosten-Preis-Schere wurde demnach nur summarisch geprüft. Die anschliessende Untersuchung \"Talk&Surf\" beschränkte sich auf die Frage einer allfälligen Geschäftsverweigerung 373 . Die Frage, ob eine Kosten-Preis-Schere vorliegt, war\ndemgegenüber nicht Gegenstand der Untersuchung. Auch beim Verfahren \"Swisscom\nDSL&NATEL in einem Abonnement\" handelt es sich um eine Vorabklärung des Sekretariats.\nIm Zentrum dieser Vorabklärung stand die Frage, ob eine unzulässige Koppelung zweier\nProdukte vorliege, da ein vergleichbares Angebot Konkurrenten von Swisscom nicht oder nur\nerschwert möglich war. Die erwähnte Vorabklärung wurde unter anderem deswegen nicht\nweiter verfolgt, weil Swisscom mit \"BBCS naked\" ein neues Produkt auf den Markt gebracht\nhat, welches die gegen Swisscom gerichteten Vorwürfe weitgehend entkräftet hat. Betreffend\ndie Untersuchung „Swisscom Directories“ 374 ist wie in Rz. 306 f. bereits ausgeführt, festzuhalten, dass sich die Ergebnisse der Untersuchung „Swisscom Directories“ nicht eignen,\nSchlüsse für die vorliegende Untersuchung zu ziehen, da es sich um einen anderen Markt\nhandelt, indem durchaus auch tiefere Margen keine Kosten-Preis-Schere begründen.\n377. Swisscom macht in Rz. 300 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 375 geltend, selbst\nwenn ihr vorgeworfen werden könne, sie hätte die Kartellrechtswidrigkeit ihrer Preispolitik für\nBBCS erkennen können und müssen, so sei dennoch die Sanktion wesentlich zu reduzieren,\nda Swisscom das volle Ausmass des angeblichen Normverstosses verborgen geblieben war.\nEs sei Swisscom schlicht nicht möglich gewesen, verlässliche Rückschlüsse auf die Angemessenheit einer Marge zu ziehen.\n\n378. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Swisscom bezieht sich bezüglich der Erkennbarkeit\nder Kartellrechtswidrigkeit ihrer Preispolitik wiederum darauf, dass es ihr nicht möglich sei,\ndie Gewinn- oder Verlustsituation ihrer Konkurrenten zu erkennen und Swisscom sich daher\nnur an der angeblichen positiven Marge von Bluewin habe orientieren können. Wie bereits\n\n369\nVgl. Parteigutachten Preispolitik Swisscom im ADSL–Markt (zit. in Fn. 24; Akte Nr. 134); Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155).\n370\nAbrufbar im Internet unter: www.news-service.admin.ch.\n371\nAkte Nr. 123.\n372\nVgl. Swisscom Talk&Surf, RPW 2004/2, 357 ff.\n373\nVgl. Swisscom Talk&Surf, RPW 2005/2, 248.\n374\nSwisscom Directories AG betreffend Herstellung, Verwaltung und Herausgabe von regulierten Verzeichnisdaten gemäss Artikel 29 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (FDV;\nSR 784.101.1), RPW 2005/1, 54 ff.\n375\nAkte Nr. 123.\n\n"}