{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n367. Wie Swisscom selber erwähnt, liegt ein direkter und unvermeidbarer Verbotsirrtum vor,\nwenn sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Davon kann in\ncasu keine Rede sein. Wie bereits oben (Rz. 364) ausgeführt, musste Swisscom sowohl aufgrund der diversen Klagen anderer ISP sowie der erwähnten Kartellrechtsverfahren in der\nEU gegen Deutsche Telekom, Wanadoo und Telefónica und nicht zuletzt aus dem Eröffnungsbeschluss der WEKO gewusst haben, dass ihre ADSL-Preisstruktur möglicherweise\nkartellrechtlich unzulässig ist. Auch aus der Tatsache, dass im ersten ADSL-Verfahren die\nADSL-Preisstruktur nicht untersucht worden ist, kann Swisscom nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der im Rahmen der ersten ADSL-Untersuchung beurteilte Sachverhalt betraf nicht die\nhier beurteilte Frage des Vorliegens einer unzulässigen Kosten-Preis-Schere und damit einen anderen konkret beurteilten Sachverhalt (vgl. Rz. 360).\n368. Weiter bringt Swisscom in Rz. 276 ff. der Stellungnahme vom 26. März 2009362 vor, die\nQualifizierung als marktbeherrschendes Unternehmen für landesweite Vorleistungsangebote\nim Breitbandinternet sei für sie entgegen der Ausführungen der WEKO im Antrag vom 12.\nNovember 2008 nicht vorhersehbar gewesen. Swisscom verweist dabei auf den Beschwerdeentscheid der REKO/WEF (RPW 2005/3, S. 505 ff.), gemäss welchem die WEKO unter\nanderem angewiesen wurde, zusätzliche Abklärungen zum Nachweis der marktbeherrschenden Stellung zu treffen sowie den Umstand, dass die WEKO das erste ADSL-\nVerfahren am 7. Mai 2007 als gegenstandlos abgeschrieben habe, ohne die verlangten Abklärungen vorgenommen zu haben.\n369. Inwiefern Swisscom aus dem Beschwerdeentscheid der REKO/WEF den Hinweis entnehmen will, dass eine Marktbeherrschung zu verneinen sei, ist nicht ersichtlich. Die\nRechtsmittelinstanz stellte in ihrem Entscheid lediglich fest, dass zusätzliche Abklärungen\ngetroffen werden müssen, um den Nachweis der Marktbeherrschung erbringen zu können.\nTrotz dieser Anweisung an die WEKO – oder gerade deswegen – musste Swisscom damit\nrechnen, dass sie für landesweite Vorleistungsangebote im Breitbandinternet als marktbeherrschend qualifiziert werden könnte. Die Marktbeherrschung war demzufolge für Swisscom\nkeinesfalls unvorhersehbar.\n\n359\nVgl. Rz. 208.\n360\nVgl. Rz. 209.\n361\nVgl. Rz. 210.\n362\nAkte Nr. 123.\n\n88/102\n370. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die WEKO das erste ADSL-Verfahren als\ngegenstandslos abgeschrieben hat. Grund für die Gegenstandslosigkeit war der Umstand,\ndass Swisscom ihr damals geprüftes kartellrechtswidriges Verhalten aufgegeben hatte. Die\nEinstellung des Verfahrens erfolgte somit unabhängig von der Frage einer Marktbeherrschung von Swisscom.\n\n371. Auch das Vorliegen einer Kosten-Preis-Schere sei für Swisscom unvorhersehbar gewesen (Stellungnahme, Rz. 281 ff.). Für Swisscom sei es unmöglich zu erkennen, ob das\nRetail-Geschäft seiner Mitbewerber gewinn- oder verlustbringend sei, da es sich bei diesen\nInformationen regelmässig um Geschäftsgeheimnisse handle. Swisscom habe aufgrund des\neigenen Geschäftsgangs hingegen gewusst, dass sie selber im Retail-Bereich eine auf Dauer ausreichende Marge erziele. Auch die WEKO sei im ersten ADSL-Verfahren zum Schluss\ngekommen, dass das Retail-Geschäft von Swisscom kein strukturelles Defizit ausweise.\nSomit habe Swisscom davon ausgehen können, dass keine Kosten-Preis-Schere vorliege.\n\n372. Die Aussage, wonach das Retail-Geschäft von Bluewin gewinnbringend gewesen sei,\nist nicht korrekt. Die positive Marge im Jahr 2007 basiert auf einer einmaligen Rückzahlung\neines Rabattes im Dezember 2007, welcher sich nur für Bluewin positiv auswirkte. Wie bereits unter Rz. 254 dieser Verfügung ausgeführt wird, rechtfertigt es sich nicht, solche einmaligen Zahlungen bei der Auswertung der Wirtschaftlichkeitsrechnung zu berücksichtigen. Jede Zahlung an die ISP ist geeignet, einen allfälligen Price Squeeze zu entschärfen oder sogar aufzuheben. Dies gilt umso mehr, als die Konkurrenten, zu deren Nachteil die Kosten-\nPreis-Schere seitens Swisscom ausgeführt wurde, nicht in den Genuss einer Rabattzahlung\nin der Grössenordnung der Zahlung zu Gunsten von Bluewin kamen. Folglich ist allenfalls\nsogar davon auszugehen, dass der einseitig Bluewin bevorzugende Rabatt im Zusammenhang mit vorliegender Untersuchung zu sehen ist. Dies wiederum lässt die Behauptung, wonach das Vorliegen einer Kosten-Preis-Schere für Swisscom unvorhersehbar gewesen wäre,\nunglaubwürdig erscheinen.\n\n373. Swisscom macht in Rz. 294 f. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 363 geltend, dass\nsie aufgrund der langen Verfahrensdauer und der jahrelangen Inaktivität davon ausgehen\ndurfte, dass keine schwerwiegenden Kartellrechtsverstösse zur Diskussion stünden. Darin\nsieht Swisscom gemäss Parteigutachten einen Verstoss gegen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) 364 . Die WEKO habe überdies\nSwisscom gegenüber nie signalisiert, wo allenfalls ein kartellrechtliches Problem bestehen\nkönnte.\n\n"}