{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n361. Swisscom macht in Rz. 259 f. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 357 geltend, sie\nhabe sich aufgrund des Verhaltens der WEKO seit der Verfügung vom 15. Dezember 2003\ndarauf verlassen, dass die Preisstruktur kartellrechtskonform sei. Swisscom habe daher ihre\nPreisstruktur seit der ersten ADSL-Untersuchung im Wesentlichen beibehalten bzw. zugunsten der FDA und ISP ständig verbessert (Senkung der BBCS-Preise und Senkung bzw.\nWegfall der der Connectivity-Kosten; Erhöhung der Bandbreiten), was als Vertrauensbetätigung von Swisscom zu verstehen sei. Dies stelle eine Disposition dar, die auf der von der\nWEKO geschaffenen Vertrauensgrundlage beruhe. Für die Dauer, in welcher ihr die WEKO\nkartellrechtswidriges Verhalten vorwerfe, könne Swisscom diese Disposition offensichtlich\nnicht wieder rückgängig machen (Rz. 264).\n\n362. Auf die angeblichen Preissenkungen von Swisscom und Bluewin wird bereits in\nRz. 142 ff. sowie Rz. 300 ausführlich eingegangen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist die von Swisscom geltend gemachte Vertrauensbetätigung klar zu relativieren.\nWas die Berechnung der Connectivity-Kosten anbelangt, kann ebenfalls auf Rz. 300 verwiesen werden.\n\n363. Gemäss den Ausführungen von Swisscom in ihrer Stellungnahme vom 26. März\n2009 358 sei Swisscom nicht hin der Lage gewesen zu erkennen, dass das Verhältnis zwischen Wholesale- und Retail-Preis missbräuchlich war. Es sei ihr somit auch nicht möglich\ngewesen, den vorgeworfenen Normverstoss zu vermeiden (Stellungnahme, Rz. 271). Aus\ndiesem Grunde könne sie für den ihr vorgeworfenen Kartellrechtsverstoss auch nicht sanktioniert werden.\n\n364. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Spätestens seit der Eröffnung der vorliegenden Untersuchung muss Swisscom klar gewesen sein, dass ihr bezüglich der ADSL-Preisstruktur\nmöglicherweise ein Kartellrechtsverstoss vorgeworfen wird. Die WEKO hat Swisscom im Eröffnungsbeschluss explizit darauf hingewiesen, dass in der zweiten Untersuchung das Vorliegen einer Kosten-Preis-Schere geprüft werde. Unter diesen Umständen kann Swisscom\nnicht erfolgreich behaupten, dass sie auf die Kartellrechtskonformität ihres Verhaltens vertraut habe bzw. sogar habe vertrauen dürfen. Auch die verschiedenen ähnlich gelagerten\n\n354\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n81.\n355\nVgl. REINERT (zit. in Fn. 195), S. 146, Rz. 4.138.\n356\nVgl. u.a. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern\n2005, S. 154.\n357\nAkte Nr. 123.\n358\nAkte Nr. 123.\n\n87/102\nKartellrechtsverfahren in der EU (Deutsche Telekom 359 , Wanadoo 360 und Telefónica 361 , vgl.\nRz. 207 ff.) deuteten darauf hin, dass die Preisstruktur kartellrechtlich problematisch sein\nkönnte. In all diesen Verfahren ging es um das Vorliegen eines Price Squeeze durch ein\nmarktbeherrschendes Unternehmen im Zusammenhang mit ADSL-Dienstleistungen.\n\n365. Nicht zuletzt musste Swisscom auch aufgrund der zahlreichen Klagen und Anzeigen\nvon ISP, welche sowohl gegenüber der WEKO als auch gegenüber Swisscom selber geäussert worden sind, um die Kartellrechtsproblematik ihrer ADSL-Preisstruktur gewusst haben.\nSelbst wenn Swisscom ihr Verhalten für rechtmässig gehalten haben sollte, muss ihr trotzdem bewusst gewesen sein, dass konkurrierende Unternehmen sich durch die ADSL-\nPreisstruktur von Swisscom diskriminiert fühlten. Auch aus diesem Grund durfte Swisscom\nnicht mehr auf die Kartellrechtskonformität vertrauen.\n\n366. Swisscom macht weiter geltend, die WEKO sei aufgrund ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2003 sowie durch ihr Verhalten seit jener Verfügung dafür verantwortlich, dass\nSwisscom davon ausgehen musste und durfte, die Preisstruktur des BBCS sei kartellrechtskonform. Swisscom habe sich durch das widersprüchliche Verhalten der WEKO in einem\nVerbotsirrtum befunden (Stellungnahme, Rz. 274). Dieser Verbotsirrtum sei zu berücksichtigen.\n\n"}