{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n 85/102\n356. Würde der Auffassung des Parteigutachtens betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz gefolgt, wonach eine Sorgfaltspflichtverletzung frühestens nach Eröffnung des Urteils\ndes Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zugang zum schnellen Bitstrom vorliegen konnte,\nläuft dies im Ergebnis praktisch darauf hinaus, dass die Frage der marktbeherrschenden\nStellung zunächst behördlich festgestellt werden müsste. Gerade dieses System wollte der\nGesetzgeber mit der Einführung der direkten Sanktionen i.S.v. Art. 49a KG indessen abschaffen. Insofern ist es sachgerecht das Verhalten von Swisscom ab dem 1. April 2004 zu\nsanktionieren. Swisscom bis zur Eröffnung des fraglichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts jegliches Verschulden abzusprechen, würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, Kartellrechtsverstösse direkt sanktionieren zu können. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass Swisscom bereits mehrfach in Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden involviert war und mit den kartellrechtlichen Vorschriften und der Praxis der WEKO und der\nRechtsmittelinstanzen vertraut ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Preisgestaltung von Swisscom im Bereich Breitbandinternet und es wird ein Kartellrechtsverstoss\nfestgestellt. Dass die Ausgestaltung der Preise einem oder mehreren Mitarbeitern obliegt,\ndenen keine (faktische) Organstellung zukommt und auch keine Mitarbeiter mit Organstellung Kenntnis des Preisgefüges hatte kann als ausgeschlossen betrachtet werden. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung in Form eines Organisationsverschuldens zu bejahen. Letztlich gilt es zum Vorbringen von Swisscom, auch die Mitteilung\nder Eröffnung der Untersuchung genüge nicht, ein Organisationsverschulden nachzuweisen,\nfestzuhalten, dass Unternehmen, die nach Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens an\nihrem wettbewerbswidrigen Verhalten festhalten, mindestens eventualvorsätzlich handeln,\nda sie einen Kartellrechtsverstoss zumindest in Kauf nehmen 351 .\n\n357. Swisscom beanstandet in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 352 , dass Swisscom\naufgrund des Vertrauensprinzips nicht sanktioniert werden dürfe, da in einer ersten ADSL-\nUntersuchung die WEKO nur die Rabattstaffelung gerügt habe (Stellungnahme Rz. 251 ff.).\nSwisscom weist im Speziellen auf den folgenden Passus in der Verfügung der WEKO vom\n15. Dezember 2003 in der ersten ADSL-Untersuchung hin: “Auch wenn diese Zahlen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind, zeigen sie, dass Bluewin in Zusammenhang mit der\nErbringung von ADSL-Diensten mit grosser Wahrscheinlichkeit kein strukturelles Defizit aufweist. Es ist somit davon auszugehen, dass keine unzulässige Quersubventionierung von\nBluewin vorliegt“ (RPW 2004/2, S. 407 ff., S. 445, Rz. 171).\n\n358. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Dispositiv der Verfügung in der ersten\nADSL-Untersuchung geht hervor, dass im Vordergrund die Rabattgestaltung beim Produkt\nBBCS stand. Es wurde somit ausschliesslich die Wholesale-Seite untersucht. Gegenstand\nder ersten Untersuchung war eine Bevorzugung der eigenen Tochtergesellschaft Bluewin\ndurch Swisscom, was zu einer Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Marktteilnehmern führte. Mit der ersten Untersuchung wurde sichergestellt, dass alle ISP gleich behandelt werden und Bluewin mit anderen Worten nicht mehr bevorzugt wird.\n\n359. Swisscom macht in Rz. 257 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 353 geltend, dass\nin der ersten ADSL eine Quersubventionierung von Bluewin explizit verneint worden sei. Eine Kosten-Preis-Schere stelle aber genau einen Anwendungsfall einer Quersubventionierung dar. Auch aus diesem Grund hätte Swisscom nicht erkennen können oder müssen,\ndass die Preisstruktur des BBCS missbräuchlich sei.\n\n360. Die damals auch betrachtete Frage einer Quersubventionierung unterscheidet sich sowohl inhaltlich als auch kartellrechtlich von der hier zu beurteilenden Frage einer Kosten-\nPreis-Schere. Diese Sichtweise deckt sich auch mit dem von Swisscom eingereichten Par-\n\n351\nVgl. TAGMANN (zit. in Fn. 306), S. 74.\n352\nAkte Nr. 123.\n353\nAkte Nr. 123.\n\n86/102\nteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz 354 , wonach sich der in der Untersuchung ADSL I untersuchte Sachverhalt mit dem vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht\ndeckt. In der ersten ADSL-Untersuchung stellte sich die Frage nicht, ob alternativen ISP oder\nBluewin eine genügende Marge aus dem ADSL-Geschäft verbleibt. Von einem Autor wurde\nes zwar als erstaunlich erachtet, dass die WEKO den damaligen Fall nicht unter dem Aspekt\nder Kosten-Preis-Schere prüfte 355 . Aufgrund der damals vorliegenden Umstände erschien es\nallerdings nicht notwendig, noch weitere Abklärungen vorzunehmen, um allenfalls mehrere\nMissbräuche einer marktbeherrschenden Stellung festzustellen. Würden bezüglich der Verfügung der WEKO aus der ersten ADSL-Untersuchung die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Vertrauensschutz angewandt, würde ein Vertrauensschutz bereits am\nersten Kriterium scheitern, wonach sich eine Auskunft auf eine konkrete Angelegenheit beziehen muss 356 . Der im Rahmen der ersten ADSL-Untersuchung beurteilte Sachverhalt betraf jedoch nicht die hier beurteilte Frage des Vorliegens einer unzulässigen Kosten-Preis-\nSchere und damit einen anderen, als den damals konkret beurteilten Sachverhalt. Swisscom\nkann aus diesen Gründen bezüglich des Vertrauensschutzes nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\n"}