{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n 84/102\nschulden verwirklicht werden könne. Allerdings beanstanden die Gutachter, der Antrag begründe nur ungenügend inwiefern Swisscom fahrlässig gehandelt habe 342 . Namentlich liege\nhinsichtlich des Tatzeitraums eine verbotene Rückwirkung vor, indem von einer strafbaren\nHandlung ab dem 1. April 2004 ausgegangen werde. Nach Auffassung des Parteigutachtens\nwusste Swisscom frühestens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zugang zum schnellen Bitstrom, dass sie im relevanten Markt über eine marktbeherrschende\nStellung verfügt. Des Weiteren könne Swisscom frühestens fürs Jahr 2006 ein Wissen über\nerzielte Wholsale-Gewinne unterstellt werden; ein eigentliches Muster hinsichtlich der Gewinnentwicklung sogar erst für das Jahr 2007 343 . Auch der Hinweis des Antrags, dass die alternativen ISP gegenüber den Wettbewerbsbehörden auf eine mögliche Wettbewerbsbeschränkung aufmerksam gemacht hätten sei ebenso wenig hilfreich wie die Ausführungen,\nwonach es Swisscom spätestens mit der Eröffnung der Untersuchung möglich gewesen wäre, ihre Preispolitik zu überdenken. Die WEKO müsse vielmehr nachweisen, dass Swisscom\nvon den Eingaben der alternativen ISP wusste bzw. hätte wissen müssen. Swisscom sei\ndemgemäss kein unerlaubtes Risiko eingegangen, sondern habe sich im Rahmen des rechtlich erlaubten (u.U. sogar erwünschten) Risikobereichs bewegt. Sofern überhaupt von einer\nRisikosetzung auszugehen sei, könne nicht vor Ende des Jahres 2005 von einem unerlaubten Risiko ausgegangen werden 344 . Ausserdem verletze die Vorgehensweise des Sekretariats die Unschuldsvermutung, indem es Swisscom zumindest pflichtwidrige Unvorsichtigkeit\nvorwerfe, weil diese nach Eröffnung der vorliegenden Untersuchung die Preispolitik nicht anpasste 345 .\n\n355. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Vorsatz und Fahrlässigkeit können sinngemäss\nauch auf kartellrechtliche Verfahren angewandt werden 346 . Um eine Verhaltensweise als kartellrechtswidrig zu qualifizieren und zu sanktionieren genügt entsprechend ein fahrlässiges\nVerhalten, das durch eine Sorgfaltspflichtverletzung in Form eines Organisationsmangels\nbegründet werden kann. Im Kartellrecht ergeben sich die Sorgfaltsplichten in erster Linie aus\ndem Kartellgesetz, d.h. Unternehmen haben missbräuchliche Verhaltensweisen i.S.v. Art. 7\nKG zu unterlassen 347 . Weisen die Wettbewerbsbehörden einen Kartellrechtsverstoss nach,\nist die objektive Sorgfaltsplichtverletzung im Regelfall ohne weiteres gegeben 348 . Dass bei\nVorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ein Sorgfaltsmangel des betreffenden Unternehmens vorliegen muss, ist mit dem Umstand begründet, dass das Kartellgesetz sowie\ndie Praxis der WEKO und der Rechtsmittelbehörden bei den Unternehmen grundsätzlich als\nbekannt vorausgesetzt werden darf 349 . Entsprechend wird nur im Einzelfall kein Verschulden\ndes Unternehmens vorliegen, wenn beispielsweise die durch einen Mitarbeiter ohne Organstellung begangenen Kartellrechtsverstösse innerhalb des Unternehmens nicht bekannt waren und dies auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt werden können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat,\nden Kartellrechtsverstoss zu verhindern 350 .\n\n342\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n68 ff.\n343\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n70 f.\n344\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n73 f.\n345\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n72.\n346\nZur Ablehnung einer direkten Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils des Strafrechts s. Rz. 353.\n347\nVgl. TAGMANN (zit. in Fn. 306), S. 73.\n348\nVgl. PETER REINERT, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz,\nBern 2007, Art. 49a N. 5; TAGMANN (zit. in Fn. 306), S. 73.\n349\nVgl. TAGMANN (zit. in Fn. 306), S. 73.\n350\nVgl. REINERT (zit. in Fn. 348), Art. 49a N. 5.\n\n"}