{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n350. Abgesehen von den Swisscom intern verfügbaren Angaben machten auch alternative\nISP regelmässig darauf aufmerksam, dass die Margen im DSL-Geschäft ungenügend seien.\nTeilweise wurde die unzureichende Marge von den ISP auch explizit thematisiert. Die Klagen\nder alternativen Anbieter führten zu Eingaben mehrerer ISP an die WEKO, wobei sich die\nISP unter anderem über unzureichende Margen beklagten. Im Übrigen wäre es Swisscom\n\n330\nRPW 2002/2, 386 ff.\n331\nRPW 2002/2, 395.\n332\nRPW 2006/1, 141 ff., 169 f.\n333\nRPW 2007/4, 653 ff., 672.\n334\nVerfügung vom 18. September 2006 in Sachen Unique, RPW 2006/4, 625 ff.\n335\nRPW 2007/2, 190 ff., 233.\n\n83/102\nspätestens mit der Eröffnung der Untersuchung durch die Wettbewerbsbehörde möglich gewesen, ihre Preispolitik zu überdenken.\n\n351. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Swisscom das Vorliegen eines Missbrauchs\nnach Art. 7 KG durch eine Kosten-Preis-Schere kannte oder zumindest hätte erkennen können. Damit liegt eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein Organisationsverschulden von Swisscom vor, welches eine Vorwerfbarkeit begründet.\n\n352. Das Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz geht davon aus, bei\nden Sanktionen i.S.v. Art. 49a KG handle es sich um echte Strafen, weshalb gemäss Art.\n333 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) der\nAllgemeine Teil des Strafgesetzbuchs anwendbar sei, soweit das Bundesgesetz vom 22.\nMärz 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) nicht davon abweiche. Das\nVStrR gelange zur Anwendung, soweit das Kartellgesetz keine abweichenden Regelungen\nenthalte 336 . Aus der Verweisung in Art. 39 KG ableiten zu wollen, das Verwaltungsstrafrecht\nsei nicht anwendbar, sei unzutreffend, da namentlich die Frage nach dem anwendbaren Verfahrensrecht in keinem Fall die Anwendung des Allgemeinen Teils des VStrR auszuschliessen vermöge. Entsprechend sei eine ausdrückliche Verweisung auf das VStrR nicht notwendig, da Art. 1 VStrR andernfalls sinnlos wäre, wonach das Verwaltungsstrafrecht anwendbar\nist, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde\ndes Bundes übertragen ist.\n353. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss herrschender Lehre handelt es sich bei den\ndirekten Sanktionen i.S.v. Art. 49a KG um verwaltungsrechtliche Sanktionen. Aufgrund ihrer\nHöhe verfolgen diese sowohl präventive und als auch repressive Zwecke, weshalb sie als\nVerwaltungssanktionen mit strafrechtlichem Charakter zu qualifizieren sind 337 . Im Unterschied zu den reinen Verwaltungsstrafen wird durch die Verhängung einer Sanktion i.S.v.\nArt. 49a KG indessen kein ethisches Unwerturteil ausgesprochen. Daher ist auf das Untersuchungsverfahren, das zur Verhängung einer Sanktion führt nicht das VStrR, sondern das\nVwVG anwendbar 338 . Entsprechend wandte die WEKO im Entscheid i.S. Unique denn auch\ngrundsätzlich das VwVG an, während die Bestimmungen des VStrR lediglich im Sinne einer\nergänzenden Anwendung vorbehalten wurden 339 . Demgemäss richtet sich das vorliegende\nUntersuchungsverfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, d.h. die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts bzw. der Allgemeine Teil des StGB werden nur ergänzend und in analoger Anwendung herangezogen 340 . Damit ist auch der im Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz 341 vertretenen Auffassung, wonach sich die\nVerjährung nach dem VStrR bzw. dem StGB richte nicht zu folgen.\n354. Das Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz bringt des Weiteren\nvor, es sei zwar vertretbar, dass der subjektive Tatbestand auch durch Organisationsver-\n\n336\nEingehend dazu s. das Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32;\nAkte Nr. 155), S. 11 ff., insbes. S. 18 f.\n337\nVgl. BORER (zit. in Fn. 297), Rz. 2 zu Art. 49a; TAGMANN (zit. in Fn. 306), S. 85 m.w.H. Differenzierend HEINE (zit. in Fn. 328), S. 105 ff.\n338\nVgl. TAGMANN (zit. in Fn. 306), S. 86. Das Verwaltungsstrafrecht ist nach Art. 42 Abs. 2 KG lediglich\nauf Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sinngemäss anwendbar;\nim Untersuchungsverfahren gilt demgegenüber das VwVG soweit das KG keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. TAGMANN [zit. in Fn. 306], Fn. 435).\n339\nVgl. Unique, RPW 2006/4, 625 ff., 636 f. Rz. 64 ff.\n340\nVgl. auch SPITZ (zit. in Fn. 328), 555 f. und 564, wonach die direkten Sanktionen nicht als Strafen\ni.S.v. Art. 333 StGB zu qualifizieren sind. In diesem Sinn auch HEINE, wonach sich die Grundsätze des\nklassischen Strafrechts von vornherein nicht eins zu eins auf das Kartellrecht übertragen lassen, da\ndies den Steuerungsaufgaben und den (neuen) Normadressaten im Kartellrecht zuwiderlaufen würde.\n(HEINE [zit. in Fn. 328], S. 118).\n341\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n37 f.\n\n"}