{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n345. In der Literatur wurde die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Auffassung der\nVerschuldensunabhängigkeit unter anderem vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen\nEinführung von Art. 100quater des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.00) zur Verantwortlichkeit\ndes Unternehmens kritisiert 328 . Im Ergebnis wird von der Literatur im Wesentlichen erwähnt,\ndass für die Verhängung einer Verwaltungssanktion erforderlich sei, dass gegenüber der juristischen Person oder ihrer Organe das zur Sanktion führende Verhalten vorwerfbar sein\nmüsse 329 . Dabei dürfte allerdings in vielen Fällen von einer Organisationsfahrlässigkeit auf\nStufe der höchsten Managementebene, d.h. bei Organpersonen des Unternehmens auszugehen sein, wenn es zu Kartellrechtsverstössen kommen sollte, so dass Probleme in der\nPraxis kaum relevant werden dürften.\n\n325\nBotschaft 2003 (zit. Fn. 40), S. 2048.\n326\nBotschaft 2003 (zit. Fn. 40), S. 2034. Schon die Botschaft 1994 hielt entsprechend fest, dass die\nSanktionierung gerechtfertigt ist, „weil die Unternehmen in der Lage sein sollten und auch verpflichtet\nsind, sich so zu organisieren, dass rechtsverbindlich festgelegte Pflichten von ihnen erfüllt werden“\n(Botschaft 1994 (zit. Fn. 298)., S. 620.).\n327\nEingehend dazu s. das Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32;\nAkte Nr. 155), S. 11 ff., insbes. S. 18 f.\n328\nAuswahl der zur mehrheitlich aus Anwaltskreisen stammenden Kritik: BORER (zit. in Fn. 297), Rz. 1\nff. zu Art. 49a; FRANZ HOFFET/KLAUS NEFF, Ausgewählte Fragen zum revidierten Kartellgesetz und zur\nKG-Sanktionsverordnung, Anwaltspraxis 2004/4, S. 129; CHRISTOPH LANG, Untersuchungsmassnahmen der Wettbewerbskommission im Spannungsverhältnis zwischen Wahrheitsfindung und Verteidigungsrechten eines Angeschuldigten, Jusletter 27. September 2004; PHILIPPE SPITZ, Ausgewählte\nProblemstellungen im Verfahren und bei der praktischen Anwendung des revidierten Kartellgesetzes,\nsic! 2004, S. 553. Differenzierend: GÜNTER HEINE, Quasi-Strafrecht und Verantwortlichkeit von Unternehmen im Kartellrecht der Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 125 (2007), S. 105 ff.; TAGMANN (zit. in Fn. 306).\n329\nZ.B.: BORER (zit. in Fn. 297), Rz. 12 zu Art. 49a.\n\n82/102\n346. Aus der Rechtsprechung ist insbesondere der Entscheid der REKO/WEF in Sachen\n„Rhône-Poulenc/Merck“ 330 zu erwähnen, wobei der Entscheid einen Verstoss im Zusammenhang mit der Verletzung einer Meldepflicht bei einem Unternehmenszusammenschluss\nbetrifft (Art. 51 KG). Zur Frage des Verschuldens hielt die REKO/WEF Folgendes fest: „Il ne\nva pas de soi qu'il en aille autrement en droit suisse et que l'infliction d'une sanction administrative pouvant s'élever à CHF 1 mio. puisse se fonder exclusivement sur des éléments objectifs. […]. La Commission de céans a cependant laissé ouverte la question de savoir si une\nmesure de ce genre pouvait être prise en l'absence de toute faute“ 331 . Im Ergebnis heisst\ndies, dass nicht ausschliesslich auf objektive Kriterien gestützt werden kann, sondern dass\nauch subjektive Elemente zu berücksichtigen sind. Jedoch wurde die Frage der Notwendigkeit eines Verschuldens explizit offen gelassen.\n\n347. Die WEKO behandelte in Sachen Sanktionsverfahren Unique-Valet Parking, in welchem es um einen Verstoss gegen eine behördliche Anordnung ging (Art. 50 KG), die Thematik des Verschuldens im Rahmen eines Kapitels zur Vorwerfbarkeit 332 . Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid der WEKO und führte dabei aus, dass es nicht\nzu beanstanden sei, wenn die WEKO i.S.d. Rechtsprechung der REKO/WEF eine subjektive\nVorwerfbarkeit der Verhaltensweise feststelle 333 . In einem weiteren Entscheid der WEKO\nvom 18. September 2006 in Sachen Unique, in welchem die WEKO eine sich auf Art. 49a\nAbs. 1 KG stützende Sanktion ausfällte, wurde ebenfalls eine Vorwerfbarkeit des Verhaltens\ngeprüft 334 . In ihrer Verfügung vom 5. März 2007 in einem die Publigroupe betreffenden Fall\nstellte die WEKO bei der Prüfung der Vorwerfbarkeit auf einen objektiven Sorgfaltsmangel\nab 335 .\n348. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt im vorliegenden Fall ein objektiver Sorgfaltsmangel\ni.S. einer Vorwerfbarkeit vor.\n\n349. Swisscom musste sich in verschiedener Hinsicht bewusst sein, dass durch ihre Preispolitik im Bereich ADSL unter Umständen ein Verstoss gegen das Kartellgesetz vorlag. Dass\nSwisscom als einziger Anbieter für landesweite Vorleistungsangebote im Breitbandinternet\nvermutlich als marktbeherrschend qualifiziert würde, war Swisscom unter anderem aus der\nersten Untersuchung in Sachen ADSL genügend bekannt (vgl. Rz. 4). Ebenfalls erkennbar\nfür Swisscom war das Vorliegen einer Behinderung der Wettbewerber durch hohe Vorleistungspreise und im Vergleich zu letzteren niedrigen Retail-Preisen. Dies manifestierte sich\ninsbesondere auch mit Blick auf die Bereichsergebnisse von Swisscom: Einerseits lagen teils\nmassive Verluste bei Bluewin (vgl. Rz. 309) und insbesondere spezifisch im DSL-Retail-\nBereich vor (vgl. Rz. 227). Andererseits wurden im Bereich Wholesale mit dem Wiederkauf\ndes Vorleistungsangebots BBCS ausserordentlich hohe Gewinne erwirtschaftet (vgl.\nRz. 313). Diese Konstellation sollte bereits im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Analyse\neinige Fragen aufwerfen. Die Verluste im Bereich Retail und die Gewinne im Bereich Wholesale sind klare Anzeichen für eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Kosten-Preis-Schere,\nda selbst beim eigenen ISP mit den bestehenden Vorleistungs- und Endkundenpreisen nur\nVerluste resultierten.\n\n"}