{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n338. Zur im Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz geltend gemachten Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes ist Folgendes zu bemerken: Art. 40 KG statuiert eine Auskunftspflicht der am Verfahren beteiligten Unternehmen. Soll diese Bestimmung\nnicht von vornherein ihres Sinnes entleert werden, muss es den Wettbewerbsbehörden möglich sein, die entsprechenden Auskünfte von den betroffenen Unternehmen gestützt auf diese Bestimmung herausverlangen zu können. Dies muss auch gegenüber den an einer Wettbewerbsbeschränkung beteiligten Unternehmen gelten, weil andernfalls die Sachverhaltsabklärung durch die Wettbewerbsbehörden weitgehend in Frage gestellt wäre. Mit anderen\nWorten sind die Wettbewerbsbehörden letztlich auf die Herausgabe von Informationen, über\nwelche nur die Unternehmen verfügen und die u.U. anderweitig gar nicht beschafft werden\nkönnten, angewiesen. Art. 40 KG darf daher seiner Anwendung nicht dadurch beraubt werden, dass sich die Unternehmen gestützt auf das Gebot, sich nicht selbst belasten zu müssen, der gesetzlich vorgesehen Auskunftspflicht entziehen können. Andernfalls wäre die\nSachverhaltsermittlung und damit letztlich auch die Anwendbarkeit der materiellen Bestimmungen des KG (insb. Art. 5, 7 und Art. 49a KG) nicht mehr gewährleistet. Diese Auffassung\nentspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der europäischen Kommission, welche besagt, dass die Kommission berechtigt ist, ein Unternehmen gegebenenfalls durch Entscheidung zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen, solange sie dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegt, Antworten\nzu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission\nden Beweis zu erbringen hat 323 .\n\n339. Die an Swisscom gerichteten Fragen trugen diesen Anforderungen Rechnung. Die\nAuskunftsbegehren forderten Swisscom u.a. auf, folgende Angaben zu machen: Anzahl geschalteter DSL-Breitbandanschlüsse, Angaben zu den Bandbreiten, an alternative ISP gestellte Rechnungen für die Inanspruchnahme des BBCS, Erfolgsrechnung für den Bereich\nxDSL (Retail- und Wholesale-Ebene) sowie Updates der bereits gemachten Angaben 324 .\nDen Auskunftsbegehren lagen somit ausschliesslich Fragen zu Grunde, die Tatsächliches\nzum Gegenstand hatten und nicht auf ein etwaiges Schuldeingeständnis von Swisscom abzielten. Swisscom musste bzw. konnte sich daher im vorliegenden Verfahren nicht selber belasten und hat dies auch nicht getan. Zu Recht machte Swisscom entsprechende Vorbehalte\ndenn auch nie geltend.\n\n340. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Verfahrensgarantien gemäss\nArt. 6 Abs. 1 EMRK in kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren gewährleistet sind. Der Einwand von Swisscom gegen das Verhängen von Sanktionen durch die WEKO geht somit fehl.\n\nB.4.2 Sanktionierung von Swisscom\n\n341. Vorliegende Untersuchung ist zum Ergebnis gekommen, dass Swisscom ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 7 KG missbrauchte, indem sie die Vorleistungspreise\nfür DSL-Wholesale-Produkte im Vergleich zu den praktizierten Endkundenpreisen in einer\nWeise ansetzte, dass alternativen Anbietern keine zureichende Marge verblieb (Kosten-\nPreis-Schere).\n\n322\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n60 ff.\n323\nVgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/2004, Randnrn. 34, vom 18. Oktober 1989; Orkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 34 und 35, vom 7. Januar 2004;\nAalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P\nund C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn. 61 und 65, und vom 14. Juli 2005; ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773, Randnr. 49.\n324\nAkten Nr. 7, 34, 49, 63.\n\n81/102\n342. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede\nnach Art. 5 Abs. 3 und 4 beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, mit einem\nBetrag bis zu 10% des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen\nVerhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.\n\n343. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. 7 KG ist damit eine Belastung respektive Sanktionierung mit einem Betrag nach Art. 49a Abs. 1 KG. Missbräuchliche Verhaltensweisen nach\nArt. 7 KG unterliegen seit dem Inkrafttreten der Teilrevision des Kartellgesetzes 2003 per 1.\nApril 2004 der direkten Sanktionierbarkeit gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG. Aufgrund des allgemeinen Prinzips des Rückwirkungsverbots ist Art. 49a KG auf Sachverhalte vor dem 1.\nApril 2004 nicht anwendbar. Eine direkte Sanktion kann folglich nur bezüglich unzulässiger\nVerhaltensweisen, die nach dem 1. April 2004 ausgeübt wurden, ausgesprochen werden,\nwährend allfällige vor dem 1. April 2004 ausgeübte Wettbewerbsbeschränkungen nicht direkt\nsanktionierbar sind 325 .\n\nB.4.3 Vorwerfbarkeit\n344. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Besonderheit der Verwaltungssanktionen\ndarin liegt, dass sie gegen die betroffenen Unternehmen selber und typischerweise ohne\nNachweis eines strafrechtlich vorsätzlichen Handelns der verantwortlichen natürlichen Personen verhängt werden können. Die Botschaft zum revidierten KG hält explizit fest, dass die\nVerwaltungssanktion (im Gegensatz zur Strafsanktion) kein Verschulden voraussetzt 326 . Das\nvon Swisscom eingereichte Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz\nvertritt hingegen die Auffassung, bei den Sanktionen i.S.v. Art. 49a KG handle es sich um\nechte Strafen (eingehend zu dieser Frage siehe Rz. 352 f.) 327 .\n\n"}